Prämiensparverträge: Sparkassen müssen nach BGH-Urteil mit erheblichen Nachzahlungen an Sparer rechnen

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Nachdem bereits das OLG Dresden am 22. April 2020 in einem für Sparer wegweisenden Urteil die Berechnung von Zinsen bei sog. Prämiensparverträgen der Sparkassen für rechtswidrig erachtet hat, hat heute der Bundesgerichtshof wichtige Grundsatzfragen zugunsten der Sparer entschieden.

Insbesondere in den 90er und 2000er Jahren wurden hunderttausende von sogenannten Bremen Sparverträge abgeschlossen. Kennzeichnend bei diesen Verträgen ist, dass die Zinsen mit den Jahren stetig ansteigen und schließt eine Höchstzinsstufe erreichen. Nachdem der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Kündbarkeit von Bremen Sparverträgen bei Erreichen der höchsten Sparstufe entschieden hatte, schob er in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2004 sogenannten Zinsanpassungsklausel einen Riegel vor. Seither versuchen Sparer oftmals vergeblich, von den Sparkassen nach Zahlung zu erhalten. Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Chance auf erhebliche Nachzahlungen hunderttausende von Sparern weiter erhöht.

Klage der Verbraucherzentrale Sachen gegen Kreissparkasse Leipzig

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Kreissparkasse Leipzig. Gegenstand der Klage waren sogenannte Zinsanpassungsklauseln, die der Sparkasse bei der Anpassung der Zinsen nahezu freie Hand ließen. In den Vertragsunterlagen hieß es unter anderem, dass die Spareinlage „variabel verzinst“ werde. Der Zinssatz ändere sich, wenn dies im Kassenraum ausgehängt werde. 

Bereits 2004 hatte der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil zu diesem Zinsanpassungsklauseln festgestellt, dass Sparer bei langfristigen Verträgen ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit hinsichtlich der Zinsen erwarten dürften. Klauseln, die den Sparkassen hierbei eine Zinsanpassung nach Belieben offenließen, hielten die Karlsruher Richter deswegen für unwirksam. Ungeklärt war aber bislang, wie die Zinsanpassungen bei unwirksam Zinsanpassungsklauseln konkret vorzunehmen sind.

Referenzzinssatz für langfristige Sparverträge

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei langfristigen Sparverträgen ein Referenzzinssatz zugrunde zulegen ist. Aus den Verträgen lasse sich nicht entnehmen, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Sie seien nach "Gutsherrenart" einseitig festgelegt worden. Die Anpassungen seien monatlich vorzunehmen. Auch machte der Bundesgerichtshof den Sparkassen Vorgaben, wie mit negativen Zinsen umzugehen ist. 

Zurückverweisung an Oberlandesgericht Dresden

Die Auswahl eines geeigneten Referenzzinssatz muss nun das Oberlandesgericht Dresden durch ein Gutachten vornehmen. Auch zur wichtigen Frage, ob Ansprüche zwischenzeitlich erloschen sind, traf der Bundesgerichtshof keine Aussage (Urteil vom 6. Oktober 2021, Az. XI ZR 234/20).

Betroffene sollten allerdings bereits jetzt aktiv werden, um mögliche Nachzahlungsansprüche durchzusetzen. Viele Banken verweigern trotz der ergangenen verbraucherfreundlichen Urteile die Nachzahlung oder bieten Kunden niedrige Einmalzahlungen als Vergleich an. Daher sollten die Ansprüche frühzeitig von einem im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Kostenlose Erstgespräch

Sollte Ihr Prämiensparvertrag von der Sparkasse vorzeitig gekündigt worden sein oder Fragen zur Höhe der Sparzinsen bestehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Markus Mehlig im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist bundesweit im Bankrecht tätig und vertritt Sparer gegen die Kündigung von sogenannten Prämiensparverträgen und bei der Geltendmachung von Zinsen.



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