Präsenzsitzungen des Betriebsrats während der COVID-19-Pandemie

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren Präsenzsitzungen eines Gesamtbetriebsrats für zulässig erachtet und dem Verbot des Arbeitgebers trotz Pandemie eine Abfuhr erteilt. Der Arbeitgeber hatte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen aufgrund der Risiken durch die COVID-19-Pandemie verboten und den Gesamtbetriebsrat auf die Möglichkeit, die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz nach § 129 BetrVG durchzuführen – verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat ging hiergegen vor und hat an der geplanten Durchführung der Sitzung als Präsenzsitzung festgehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber hier eine Präsenzsitzung nicht verbieten darf. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz liegt es an dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats, zu entscheiden, in welcher Form die Sitzung durchgeführt wird. Außerdem ging es im vorliegenden Fall um eine Sitzung in der geheime Wahlen durchgeführt werden sollten. Dies sei laut Gericht im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich. Unter Beachtung der geltenden Corona Kontakt- und Beschränkungsverordnung führen verbleibende Risiken nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Präsenzsitzung untersagen könne.

Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob für Sitzungen ohne anstehende Wahlen etwas anderes gelten könne. Dies sei vom Einzelfall abhängig. Nicht ausgeschlossen sind demnach zukünftige Auseinandersetzungen über Präsenzsitzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten. Der § 129 BetrVG ist aufgrund der COVID-19-Pandemie als zusätzliche gesetzliche Regelung geschaffen worden, nach der Betriebsräte, unter bestimmten Voraussetzungen, auch in Telefon- bzw. Videokonferenzen tagen können. Die vorliegende Entscheidung öffnet nun die Frage, ob Arbeitgeber – aufgrund dieser neuen Regelung – Präsenzsitzungen verbieten können. Diese Frage wird beantwortet werden müssen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020, 12 TaBVGa 1015/20


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