Praxisratgeber für ausländische Arbeitnehmer in Serbien

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Ein Praxisratgeber über die Beschäftigung, Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern in Serbien

Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen helfen, die vielen Unschlüssigkeiten in Bezug auf die Beschäftigung, Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern in Serbien zu klären.

Ein Ausländer ist jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besitzt. Serbische Gesetze schreiben Sonderregelungen in Bezug auf die Freizügigkeit, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in der Republik Serbien vor.

1. Freizügigkeit und Aufenthalt von Ausländern in der Republik Serbien

Die vorrangige Verpflichtung eines Ausländers und der Person, die einem Ausländer eine Unterkunftsleistung anbietet, ist eine Aufenthaltsanmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 24 Stunden vom Tag der Einreise nach Serbien vorzunehmen (Aufenthaltsanmeldung oder „weißer Karton”).

In Bezug auf den Aufenthalt in der Republik Serbien kennt das Ausländergesetz (ZOS) folgende Arten von Aufenthalten an:

  1. den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen,
  2. den vorübergehenden Aufenthalt und
  3. den dauerhaften Aufenthalt.

Grundsätzlich können sich Ausländer bis zu 90 Tage ohne Visum in der Republik Serbien aufhalten, aber es gibt Ausnahmen, bei denen es nicht möglich ist in Serbien ohne ein vorher ausgestelltes Visum einzureisen. Diese allgemeine Regelung in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts gilt nicht in Fällen, in denen die Aufenthaltsgründe unbedingt den Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben (z.B.: Arbeitstätigkeit).

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, deren Absicht es ist, länger als 90 Tage aus folgenden Gründen in Serbien zu bleiben: Arbeit und Beschäftigung, Durchführung von wirtschaftlichen oder anderen beruflichen Tätigkeiten (z.B. Gründung einer Gesellschaft, Benennung zum Vertreter oder Vorstandsmitglied einer juristischen Person), Ausbildung, Studium oder Spezialisierung, wissenschaftliche Forschung, Familienzusammenführung, und, in der Praxis zunehmend einer der wichtigsten faktischen Gründe (bzw. ein seitens des Gesetzes nicht vorgeschriebener Grund), das Eigentumsrecht an Immobilien in Serbien.

Bei der Antragstellung zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist der Ausländer verpflichtet, seinen Aufenthalt durch Unterlagenvorlage zu begründen (z.B.: Arbeitsvertrag, Beschluss der Agentur für Wirtschaftsregister über die Benennung zum Vertreter ...), und zu beweisen, dass er die Bedingungen zum notwendigen Lebensunterhalt und Aufenthalt in der Republik Serbien erfüllt (Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel zum Selbstunterhalt, Krankenversicherung ...)

2. Beschäftigung und Tätigkeit eines Ausländers in der Republik Serbien

Die Beschäftigung eines Ausländers in Serbien setzt den Erhalt einer Arbeitserlaubnis voraus, die von der Nationalagentur für Arbeit (NSZ) ausgestellt wurde (bitte beachten Sie, dass eine vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der NSZ ist).

Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich für alle Verträge, die im Arbeitsrecht vorgeschrieben sind – Arbeitsvertrag, Vertrag über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, Vertrag über Arbeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses, Vertrag über gelegentliche und befristete Tätigkeiten, Dienstleistungsverträge, Vertrag über die berufliche Entwicklung und Fortbildung, usw.

Ein Ausländer, der über eine Arbeitserlaubnis verfügt, hat die gleichen Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Arbeit, Beschäftigung und Selbständigkeit wie ein Bürger der Republik Serbiens.

Die NSZ stellt eine Arbeitserlaubnis auf Antrag des Arbeitgebers aus, in Einvernehmen mit dem Stand auf dem Arbeitsmarkt und zwar für den geplanten Zeitraum der Arbeitstätigkeit bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Es gibt zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen, nämlich die persönliche Arbeitserlaubnis (die einem Ausländer mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung erteilt wird) und die Arbeitserlaubnis, von denen in der Praxis die meist üblichen die Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung und die Arbeitserlaubnis für Sonderfälle der Beschäftigung sind (z.B.: für entsandte Personen, Transfer innerhalb eines Unternehmens und für unabhängige Fachleute).

Ein Arbeitgeber, der sich nicht an die Regeln in Bezug auf die Beschäftigung von Ausländern hält, kann zu einer Ordnungswidrigkeitsstrafe verurteilt werden, die sich auf einen Betrag zwischen 800.000 und 1.000.000 RSD / c. € 6500 und € 8000 belaufen kann.

3. In welchen Fällen benötigen Ausländer keine Arbeitserlaubnis?

Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen vor, bei denen Ausländer keine Arbeitserlaubnis benötigen. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die in unserer Praxis am häufigsten auftretenden Ausnahmen hin:

Ausländer brauchen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in Serbien aufhalten, vorausgesetzt, sie erfüllen eine andere gesetzliche Anforderung. In unserer Praxis bedeutet zusätzliche Anforderung im Allgemeinen, dass der Ausländer Eigentümer, Gründer, Vertreter oder Vorstandsmitglied einer juristischen Person ist, die in Serbien registriert wurde, vorausgesetzt, dass er bei dieser juristischen Person nicht angestellt ist. Des Weiteren ist eine der häufigeren Ausnahmen in der Praxis, wenn sich ein Ausländer in Serbien zur Knüpfung von Geschäftskontakten aufhält, um an Geschäftssitzungen teilzunehmen, zur Durchführung anderer Geschäftstätigkeiten (ohne Gewinnerbringung in Serbien) und im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines ausländischen Arbeitgebers zum Beginn einer Unternehmenstätigkeit in Serbien ist.

Für alle weiteren Fragen und Unschlüssigkeiten in Bezug auf den Status von Ausländern in Serbien wenden Sie sich bitte an ivana.stefanovic@tsg.rs oder office@tsg.rs

Ivana Stefanović, Rechtsanwältin


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