Privatbank Donner & Reuschel kündigt Riester-Sparverträge außerordentlich

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Die Privatbank Donner & Reuschel hat nach Informationen des Informationsportals „Fonds professionell Online“ Riester-Sparverträge außerordentlich gekündigt. Zuvor wurden die Sparkunden darüber informiert, dass das IT-System der Bank umgestellt werde. Deshalb seien die Verträge nicht fortsetzbar. Den Kunden wurde angeboten, auf andere Riester-Sparpläne umzusteigen. Soweit die Kunden das Angebot nicht angenommen haben, kündigte die Bank die bestehenden Riester-Sparverträge außerordentlich. Als Begründung verwies die Bank auf § 313 BGB und die Umstellung des IT-Systems.

Das Vorgehen ist nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte rechtlich nicht vertretbar. Eine Kündigung nach § 313 BGB ist nur dann möglich, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das keine der Vertragsparteien zu tragen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH schließen Umstände, die nach dem Vertrag in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen, regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Da die Bank sich freiwillig dazu entschieden hat, die Verträge anzubieten, hat sie sich damit auch zur Bereithaltung des notwendigen verwaltungstechnischen Rahmens verpflichtet., Möglicherweise notwendige Änderungen des IT-Systems sind nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte ausschließlich Aufgabe und Risiko der Bank. Dieses kann sie nicht den Kunden als Nachteil aufbürden. Mithin besteht mit dieser Begründung auch kein Raum für eine Kündigung nach § 313 BGB. Der BGH findet hier deutliche Worte: Hat die kündigende Partei die Veränderung der Umstände selbst herbeigeführt, so ist sie „nicht schutzwürdig“.

Das Vorgehen der Privatbank Donner & Reuschel erinnert an das Vorgehen der Aachener Bausparkasse, die Bausparverträge, soweit diese noch nicht zehn Jahre zuteilungsreif sind, ebenso nach § 313 BGB kündigt. Dies erfolgt regelmäßig, nachdem die Bausparkasse zuvor Tarife mit geringerer Verzinsung angeboten hatte und die Kunden die Änderung nicht akzeptierten. Dieses Vorgehen der Aachener Bausparkasse ist bereits durch Gerichte als rechtswidrig eingestuft worden. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der ARES Rechtsanwälte davon auszugehen, dass auch die Kündigungen der Riesterverträge durch die Privatbank Donner & Reuschel vor Gericht keinen Bestand haben werden.

Betroffenen Kunden der Privatbank Donner & Reuschel sollten sich mit fachkundiger Hilfe gegen die Kündigungen zur Wehr setzen. Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.


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