VentureNet Market AG fordert Geld von Clever Business-Anlegern – Was Betroffene wissen sollten!
- 6 Minuten Lesezeit
Zahlreiche Anleger der Clever Business GmbH sehen sich derzeit mit Zahlungsaufforderungen der VentureNet Market AG konfrontiert. Diese Gesellschaft, die sich selbst als Nachfolgerin der Clever Business (Schweiz) AG bezeichnet, verlangt die Rückzahlung von bereits ausgeschütteten Gewinnen. Dieses Vorgehen sorgt für erhebliche Verunsicherung bei betroffenen Anlegern.
Hintergrund: BaFin-Anordnung und die rechtlichen Folgen
Am 15. Juni 2023 stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest, dass die Clever Business GmbH unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG). Die BaFin ordnete gemäß § 37 Abs. 1 KWG die unverzügliche Einstellung und vollständige Rückabwicklung der Geschäfte an. Dies bedeutet, dass sämtliche angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuerstatten sind.
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15.12.2023, Stand:geändert am 27.02.2024 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Clever-Business GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die in Handewitt ansässige Clever-Business GmbH sowie deren Geschäftsführer ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln müssen. Sie haben dafür keine Erlaubnis.
Die Clever-Business GmbH bot bis September 2022 die Teilnahme am „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“ an. Dabei konnten Anlegerinnen und Anleger Warenpakete erwerben. Das Unternehmen versprach, mindestens den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vom 15. Juni 2023 verpflichten die Clever-Business GmbH und ihren Geschäftsführer, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.
Die Bescheide der BaFin sind sofort vollziehbar und bestandskräftig.
Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ist Aufgabe der Gerichte
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Sie entscheidet nicht, welche zivilrechtlichen (vertraglichen oder außervertraglichen) Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen, die unerlaubte Bankgeschäfte betreiben, und Anlegerinnen und Anlegern bestehen. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte.
Anlegerinnen und Anleger, die mit Rückzahlungsforderungen von solchen Betreibern konfrontiert werden, sollten sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch, wenn sie denken, dass es durch ein unerlaubtes Bankgeschäft bzw. dessen Rückabwicklung zu ungerechtfertigter Bereicherung kommt oder Schäden entstehen. Die BaFin leistet hierzu keine Rechtsberatung.
Anlegerinnen und Anleger können sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wenden, wenn sie Anhaltspunkte für mögliche Straftaten haben.
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Nach dieser Anordnung verlagerte die Gesellschaft ihre Aktivitäten in die Schweiz und trat zunächst als Clever Business (Schweiz) AG, später dann als VentureNet Market AG auf. Seit Dezember 2023 wurden keine Rückzahlungen an Anleger mehr geleistet – im Gegenteil: Nun fordert die VentureNet Market AG Gelder von Anlegern zurück. Als Begründung wird die angebliche Nichtigkeit der ursprünglichen Verträge sowie eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) herangezogen.
Rechtliche Einordnung: Müssen Anleger zahlen?
Die Forderungen der VentureNet Market AG sind aus rechtlicher Sicht höchst umstritten. Mehrere Aspekte sprechen dagegen, dass Anleger zur Rückzahlung verpflichtet sind:
1. Behauptete Vertragsnichtigkeit ist rechtlich nicht haltbar
Ein häufiger Vorwand in den Forderungsschreiben der VentureNet Market AG ist die Behauptung, die ursprünglichen Verträge seien wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) automatisch nichtig nach § 134 BGB. Diese Darstellung ist rechtlich unzutreffend.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar: Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge (BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10). Das KWG dient primär aufsichtsrechtlichen Zwecken und nicht dem unmittelbaren Schutz einzelner Anleger. Die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Selbst die BaFin-Rückabwicklungsverfügung nach § 37 KWG verpflichtet die Clever Business GmbH zur Rückzahlung der angenommenen Gelder, bedeutet aber nicht automatisch, dass Anleger bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen. Eine solche Verpflichtung könnte nur auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder spezielle Rückabwicklungsansprüche gestützt werden – dabei sind aber zahlreiche Einwendungen möglich (siehe Punkt 2).
2. Ungerechtfertigte Bereicherung? – Rechtliche Hürden für Rückforderungen
Auch wenn sich die VentureNet Market AG auf eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB beruft, sind die Rückforderungsansprüche höchst fragwürdig. Folgende Aspekte müssen geprüft werden:
- Nachweis der Anspruchsgrundlage:
Die VentureNet Market AG müsste nachweisen, dass die Anleger Gewinne ohne rechtlichen Grund erhalten haben. Da aber zahlreiche Anleger im Vertrauen auf die Verträge investiert haben, stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine Rückzahlungspflicht besteht. - Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB):
Viele Anleger haben die erhaltenen Beträge bereits verbraucht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 14.01.1999 – III ZR 68/98) entfällt in solchen Fällen die Rückzahlungspflicht, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. - Schutzrechte für Verbraucher:
Die meisten Anleger sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und können sich auf verbraucherschützende Vorschriften berufen, z. B. auf das Verbot unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB oder auf Widerrufsrechte nach § 355 BGB.
3. Zweifelhafte Forderungsstruktur
Viele Zahlungsaufforderungen der VentureNet Market AG sind unsubstantiiert und enthalten keine detaillierte Berechnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 513/07) ist eine schlüssige und nachweisbare Begründung erforderlich, damit eine Forderung durchsetzbar ist.
Handlungsempfehlungen für betroffene Anleger
Wer eine Zahlungsaufforderung von der VentureNet Market AG erhält, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Stattdessen empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
✅ Ruhe bewahren – Forderungsschreiben kritisch prüfen.
✅ Detaillierte Begründung anfordern – Die VentureNet Market AG muss den Anspruch substantiiert darlegen.
✅ Keine vorschnellen Vergleichsangebote annehmen – Vermeidung nachteiliger Anerkenntnisse.
✅ Eigene Ansprüche prüfen lassen – Mögliche Aufrechnung oder Gegenansprüche geltend machen.
✅ Juristische Beratung einholen – Zur Klärung der individuellen Rechtslage.
Fazit: Anleger sollten sich nicht einschüchtern lassen
Die VentureNet Market AG versucht offenbar, Anleger durch juristisch fragwürdige Forderungen zur Rückzahlung von Geldern zu bewegen. Die rechtlichen Grundlagen für diese Forderungen sind jedoch zweifelhaft, insbesondere da die BaFin bereits festgestellt hat, dass es sich bei der Clever Business GmbH um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handelt.
Anleger sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, sondern ihre Rechte aktiv verteidigen. Besonders wichtig ist eine individuelle rechtliche Prüfung, da die Durchsetzbarkeit der Forderungen stark von den konkreten Umständen abhängt.
Fragen & Fristen
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0800 72 73 463
an. Dies soll den Anlegern die Möglichkeit geben, sich fundierte Informationen zu beschaffen und die richtigen Entscheidungen für ihre Investitionen zu treffen.
Die Anwaltskanzlei Reime bleibt auch weiterhin bestrebt, die Interessen der Anleger zu schützen und ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung zur Seite zu stehen.
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