Privatdarlehen zurückfordern? Fachanwalt informiert

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Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Kemal Eser erhält fast täglich Anrufe und E-Mails im Zusammenhang von privat vergebenen Krediten und Darlehen.

Auch im Zusammenhang von privat vergebenen Darlehen können im Einzelfall zahlreiche Besonderheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen.

Zum Beispiel, ob wirksam ein Darlehensvertrag überhaupt abgeschlossen worden ist oder die Geldzuweisungen vielmehr als Schenkungen zu bewerten sind. Auch ob ein zunächst befristetes Darlehen nicht in ein unbefristetes umgewandelt worden ist?

Steht aber fest, dass ein privater Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen worden ist, wollen die privaten Darlehensgeber vor allem wissen, ob man das private Darlehen bzw. den Privatkredit jederzeit kündigen kann und wann eigentlich die Darlehenssumme zurückgezahlt werden muss.

Weiterhin wird auch gefragt, ob der potentielle Rückforderungsanspruch eventuell verjährt ist?

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt Eser, 19 Jahre Spezialisierung im Bank- und Kapitalmarktrecht, vereinbaren Bekannte und Freunde in der Regel keinen festen Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens.

In einem solchen Fall, wo Rückzahlung des Privatdarlehens nicht fest vereinbart worden ist, muss grundsätzlich das Privatdarlehen mit einer Frist von drei Monaten dann erst gekündigt werden.

Hier sagt das Gesetz nach § 488 Abs. 3 BGB folgendes:

„Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.“

Wurde das Darlehen hingegen zinslos gewährt, so ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung berechtigt (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Nach wirksamer Kündigung des Privatdarlehens tritt dann die sogenannte Fälligkeit ein.

Das bedeutet, dass Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) dann nach § 195 BGB in 3 Jahren verjähren. 

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Probleme mit privatem Darlehen? 

Wie aufgezeigt können mannigfaltige Probleme im Zusammenhang mit Privatkrediten bestehen.

Wegen den zum Teil komplexen rechtlichen Fragestellungen, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren.


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Foto(s): Kemal ESER

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