Private Kapitalanleger sind Verbraucher

  • 2 Minuten Lesezeit

Auf Vorlage eines tschechischen Gerichts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Petruchova die Gelegenheit, zum Verbraucherbegriff Stellung zu nehmen. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel daran geäußert, ob die Klägerin noch Verbraucherin ist.

Die Klägerin, Frau Petruchova, ist Studentin und arbeitet in Teilzeit. Sie hatte mit einem Brokerhaus einen Rahmenvertrag über Differenzgeschäfte im Devisenhandel (FOREX-Markt) in erheblichem Umfang abgeschlossen. Nachdem diese sich nicht nach den Vorstellungen der Klägerin entwickelten, kam es zum Rechtsstreit. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde die Frage erheblich, ob die Klägerin Verbraucherin ist. Das vorlegende tschechische Gericht neigte dazu, die Klägerin als Unternehmerin anzusehen, weil die Kapitalanlage nicht mehr verbrauchertypisch sei. 

Der Europäische Gerichtshof ist anderer Ansicht. Wenn eine Privatperson Kapital anlegt, ohne dass dies einen Bezug zu ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit aufweist, ist Verbraucher. Das gilt auch für Investoren, solange sie nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit agieren. Dabei kommt es weder auf ihre Fähigkeiten und Erfahrung an, noch auf den Umfang des finanziellen Risikos. Der Verbraucherbegriff ist rein nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Es kommt allein darauf an, ob die Kapitalanlage der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zuzuordnen sei. Personenbezogene Merkmale, wie Erfahrung und Kenntnis der betreffenden Person, müssen außer Betracht bleiben. Die Klägerin handelte eindeutig im Rahmen der privaten Kapitalanlage und damit als Verbraucherin. 

Damit ist klargestellt, dass der private Kapitalanleger durch das Verbraucherrecht geschützt ist. Offenbleiben konnte freilich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verbrauchereigenschaft endet, ab wann der Anleger als professioneller Anleger zu betrachten ist, der sich nicht mehr auf das Verbraucherrecht stützen kann. Dabei ist auch auf den zeitlichen Aufwand abzustellen. Eine Person, die sich acht Stunden und mehr am Tag der Kapitalanlage widmet und auch hiervon lebt, ist gewiss nicht mehr Verbraucher. Für diese und viele weitere Fragen rund um das Kapitalanlagerecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Lang

Beiträge zum Thema