Zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen ​durch die Bank

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Wenn ein erheblicher Geldbetrag über viele Jahre in einem Sparvertrag zu staffelweise ansteigenden Zinssätzen (z.B. Jahr 1: 5 %; Jahr 2: 10 %, usw.) angelegt worden ist, haben die Sparer ein Interesse, das angelegte Kapital möglichst lange zum maximalen vereinbarten Zinssatz gewinnbringend anzulegen. Auf der anderen Seite hat die beteiligte Bank ein Interesse daran, die Kunden loszuwerden, weil die Zinsen sehr hoch sind und die Bank Verluste macht. Hier hat der Bundesgerichtshof nun Klarheit geschaffen: In den vom Bundegerichtshof entschiedenen Fällen (Urteil vom 15.07.2023, XI ZR 221/22; Urteil vom 14.11.2023 XI ZR 88/23) handelte es sich um Sparverträge der Sparkasse. Sie sahen einen Anstieg der Verzinsung von ursprünglich drei Prozent auf fünfzig Prozent ab dem fünfzehnten Sparjahr vor. Nach dem fünfzehnten Sparjahr war keine weitere Erhöhung der Verzinsung vorgesehen. Die Zinsen sollten jedoch in den Folgejahren auch nicht sinken, sondern gleichbleiben.

In beiden Fällen kündigte die Sparkasse die Sparverträge unter Verweis auf das allgemeine Niedrigzinsniveau. Die Kunden wollten sich mit der Kündigung nicht abfinden und verklagten die Sparkasse auf Weiterführung der Sparverträge mit einer Verzinsung von 50 %.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Ansinnen der Sparer abgelehnt. Während der Phase, in welcher das Zinsniveau noch steigt, der Sparer also jedes Jahr mehr Zinsen ausgezahlt bekommt, soll das Recht der Bank zur ordentlichen Kündigung konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten der Bank, ausgeschlossen sein. Dies soll selbst dann gelten, wenn in den Vertragsbedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht der Banken verwiesen wird. Dem Sparer soll der Anreiz, die höchste Verzinsungsstufe zu erreichen, nicht einseitig durch Kündigung genommen werden können. Hierüber besteht noch weitgehend Einigkeit.

Ob dies auch für die Zeit gilt, zu der der Sparer die höchste vereinbarte Verzinsung bereits erreicht hat und nur noch für unbestimmte Zeit den Höchstzinssatz (hier 50 %) vereinnahmen will, war bis zu den hier besprochenen Entscheidungen in Rechtsprechung und Literatur umstritten:

Es wurde teilweise davon ausgegangen, dass der Anreiz auch dann fortbesteht, wenn die Höchststufe der Verzinsung erreicht sei. Hierfür spricht, dass der Sparer möglich lange hohe Zinsen erreichen kann. Die Kunden der beteiligten Sparkassen hätten damit gewonnen.

Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch der Gegenseite an. Die AGB der Sparkassen seien so auszulegen, dass die Sparer die Möglichkeit erhalten müssen, die maximal vereinbarte Verzinsung zu erhalten. Allerdings soll dies nicht für unbestimmte Zeit gelten. Damit war die Kündigung der Bank nach Erreichen der höchsten Zinsstufe wirksam.

Es gilt daher:

-Vor Erreichen der maximalen vereinbarten Verzinsung darf der Sparvertrag von der Bank nicht ordentlich (sehr wohl aber außerordentlich, bei Vorliegen von Gründen) gekündigt werden.

-Wenn der Sparer die maximale Verzinsung erreicht hat, darf die Bank ordentlich kündigen und sich der Verpflichtung zur Zahlung des maximalen Zinses für die Zukunft entledigen.

-Für Sparverträge mit Privatbanken, wie z.B. Genossenschaftsbanken, gilt nach § 19 der AGB-Banken dasselbe.  


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