Private Krankenversicherung: Anspruch auf Bildschirmbrille

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Starnberg den Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten einer Bildschirmbrille durch die private Krankenversicherung bejaht.

Nach den Ausführungen des Amtsgerichts Starnberg war die Anschaffung einer PC-Arbeitsplatzbrille medizinisch notwendig. Eine Heilbehandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

Sofern, wie im entschiedenen Fall wegen altersbedingter Sehschwäche der Augen, eine normale Brille für Tätigkeiten am Bildschirm nicht mehr ausreicht, kann eine spezielle Sehhilfe für Tätigkeiten am Bildschirm notwendig werden, um die Fehlsichtigkeit der am Bildschirm arbeitenden Person adäquat auszugleichen.

Das Amtsgericht Starnberg war in diesem Zusammenhang der Meinung, dass eine Bildschirmbrille nicht lediglich das Maß an Bequemlichkeit erhöht, sondern gerade dazu bestimmt ist, ein besonderes Maß der Fehlsichtigkeit bei Bildschirmarbeiten aufgrund der vorliegenden Sehschwäche der Augen auszugleichen.

Im konkreten Fall kam das Amtsgericht auch zu der Entscheidung das die bestehende Fehlsichtigkeit nicht umfassend durch die gleichzeitig mit der Bildschirmbrille angeschafften Gleitsichtbrille ausgeglichen werden kann. Weder eine Gleitsichtbrille, noch alternativ eine Nah- oder Fernbrille könne die Fehlsichtigkeit in alltäglichen Situationen im Allgemeinen und bei der Bildschirmarbeit im Speziellen abdecken.

Wenn es sich hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Starnberg auch nur um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, ist doch die Tendenz allgemein festzustellen, dass Krankenversicherungen immer mehr von Gerichten verpflichtet werden, bei Fehlsichtigkeit auch Leistungen zu erbringen, die über die Anschaffung „normaler“ Brillen hinausgehen.

Sollten Sie Probleme mit Kostenerstattungen Ihrer privaten Krankenversicherung haben, helfen wir gerne. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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