Private Krankenversicherung: Beitragserhöhungen sind zum Teil unwirksam

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Mit diesem Rechtstip möchte ich Sie darüber informieren, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sein können, welche Rechtsprechung hierzu bereits existiert und wie Sie Ihre zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge zurückholen können.

Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu im Jahre 2020 ein richtungsweisendes Urteil veröffentlicht, dem sich zukünftig auch weitere Gerichte anschließen werden.

Es handelt sich um das Urteil vom 28.01.2020.

Darin heißt es unter anderem zu den Voraussetzungen einer wirksamen Prämienerhöhung:  

Im Einzelnen sind folgende Anforderungen zu beachten:

Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.

Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. 

Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs "maßgeblich" zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht.

Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss.

Dementsprechend kommt es für die Wirksamkeit der Erhöhung darauf an, was der Krankenversicherer in der Premienerhöhungsmitteilung im Einzelnen angegeben hat.

Dieses unterscheidet sich oft von Versicherer zu Versicherer sowie von Tarif zu Tarif und von Jahr zu Jahr.

Es kann sich daher lohnen, Ihre eigenen Erhöhungsmitteilungen anzuschauen und mit den obigen Kriterien, welche das Oberlandesgericht Köln zusammengefasst hat, zu vergleichen.

Eine solche Prüfung hat das Oberlandesgericht Köln in dem obigen Rechtsstreit bezüglich einzelner Tarife und Jahre hinsichtlich der AXA Versicherung vorgenommen.

Hierzu heißt es in dem Urteil unter anderem:

Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 (jeweils im Anlagenheft) nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Hingegen wurden die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 (jeweils im Anlagenheft) ordnungsgemäß begründet.

Die Folge einer unwirksamen Prämienerhöhung ist, dass der aufgrund der unwirksamen Prämienerhöhung zu viel gezahlte Versicherungsbeitrag zurückgezahlt werden muss.

Dementsprechend ist dem Kläger ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von mehreren 1000 € zugesprochen worden.

Problematisch kann hierbei sein, dass diese Rückzahlungsansprüche auch verjähren können.

Hierbei ist meines Erachtens durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine dreijährige Verjährungsfrist oder eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.

Sollte letztlich die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen, würden beispielsweise Rückzahlungsansprüche für Versicherungsprämien aus dem Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2020 verjähren.

Die Verjährungsfrist kann beispielsweise dadurch gehemmt werden, dass noch vor Ablauf des Jahres 2020 eine Klage gegen den Versicherer eingereicht wird.

Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne unmittelbar an uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

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