Private KV: Rückzahlungsansprüche der Versicherten wegen ungerechtfertigter Beitragserhöhung können verjähren

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07.01.2021

Private Krankenversicherer erhöhen regelmäßig die Beiträge für ihre Versicherten. Doch nicht immer ist die Beitragserhöhung auch gerechtfertigt. In einem solchen Fall können die Versicherten die Rückerstattung ihrer zu viel gezahlten Beiträge verlangen. Doch dieser Anspruch auf Beitragserstattung gilt nicht ewig. Dafür sorgen die Verjährungsfristen des Gesetzgebers. Also aufgepasst!


Die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs

Für eine Beitragserhöhung gelten strenge Regeln. Werden diese nicht beachtet ist die Erhöhung unwirksam. Dann kann der Versicherte das zu viel gezahlte Geld plus Zinsen zurückfordern. Typische Gründe für unwirksame Beitragserhöhungen sind eine unzureichende Begründung der Beitragssteigerung, eine zu niedrig Beitragskalkulation, um mit besonders günstigen Tarifen zu werben oder auch Beitragserhöhungen ohne Krankheitskostensteigerungen bzw. Erhöhung der Lebenserwartung der Versicherten. Der Rückforderungsanspruch ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der mit der Leistung der nicht geschuldeten Versicherungsbeiträge aus einem unwirksamen Erhöhungsverlangen entsteht.


Geld kann bis zum Eintritt der Verjährung zurückgefordert werden

Bei einer unwirksamen Prämienerhöhung kann der Versicherte mindestens die in den letzten drei Jahren zu viel gezahlten Beiträge nebst Zinsen zurückverlangen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet die sog. regelmäßige Verjährung, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungshöchstfrist beträgt gem. § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre. Allerdings ist gerichtlich noch nicht geklärt, ob bei einer unwirksamen Prämienerhöhung für die zurückliegenden zehn Jahre das Geld zurückverlangt werden kann.


Ein Verjährungsbeispiel

Der Versicherte zahlte im Jahre 2017 einen erhöhten Versicherungsbeitrag auf Grund eines unwirksamen Erhöhungsverlangens ab August 2017 bis zum Dezember 2020. Seine Kenntnis von der erhöhten Beitragszahlung fällt mit seiner Zahlung zeitlich zusammen. Bei einer dreijährigen Verjährungsfrist verjährt sein Rückzahlungsanspruch für die Zeit vom August bis Dezember 2017 am 1. Januar 2021, sofern nicht die Verjährung rechtzeitig gehemmt wurde. Dagegen sind seine Rückzahlungsansprüche auf die Beiträge, die er von Januar 2018 bis Dezember 2020 gezahlt hat, nicht verjährt.


Keine Regel ohne Ausnahme

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es eine Ausnahme in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, wenn selbst ein Rechtskundiger nicht zuverlässig den Beginn der Verjährungsfrist einzuschätzen vermag (BGH, Urt. v. 23.09.2008, Az. XI ZR 262/07). Dann wird der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben bis die Rechtslage geklärt ist. Bei unserem Beispiel würde das bedeuten, dass die Verjährung für die unwirksame Beitragserhöhung in das Jahr 2018 verschoben werden würde, weil in dem Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Urteil vom 20.08.2018 (Az. 8 U 57/18) erstmals Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherung als unwirksam ansah. Doch geklärt ist diese Rechtsfrage (noch) nicht.


Ersteinschätzung zur Beitragsrückerstattung

Wurde auch bei Ihnen die Prämie für Ihre Private Krankenversicherung (PKV) in der Vergangenheit deutlich erhöht? Erscheint Ihnen das unangemessen und nicht nachvollziehbar? Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie heute noch einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung Ihrer zu viel gezahlten Beiträge haben, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir bieten Ihnen eine Ersteinschätzung Ihres Problems. So wissen Sie, ob Sie erfolgreich gegen die Prämienerhöhung vorgehen können und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage. Und im Fall des Erfolges trägt der Versicherer die Kosten des Rechtsstreits.


Unsere Kompetenz

Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht vertritt seit Jahren bundesweit erfolgreich Versicherte gegen ihre Versicherer in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich als auch vor Gericht. Wir kennen die Probleme der Versicherten mit ihren Privaten Krankenversicherungen und wissen um die Lösungen. Dank unserer Kompetenz konnten wir so bereits vielen Mandanten schnell und zufriedenstellend helfen.



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