Privathaftpflichtversicherung: Zur Eintrittspflicht der Forderungsausfallversicherung

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Die Privathaftpflichtversicherung setzt zunächst voraus, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind. Die Forderungsausfallversicherung ist häufig Teil der Zusatzdeckung und sichert die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen Dritte kostengünstig mit ab.

Mit dem BGH-Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 wurde entschieden, dass die Klausel in Ziffer 6.I Satz 2 BBR 2003 (BBR = Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen) gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.

Die Forderungsausfallversicherung wird oft bei privaten Haftpflichtversicherungsverträgen kostengünstig mitversichert. Sie tritt auf Seiten des Gläubigers ein, wenn eine titulierte Forderung nicht eingezogen werden kann, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Forderung wird in diesem Fall von der Forderungsausfallversicherung des Gläubigers gezahlt.

In dem obigen BGH-Urteil hatte die Klägerseite eine Schadensersatzforderung gegen den Vermittler einer Kapitalanlage tituliert. Dieser konnte nicht zahlen. Daraufhin machte die Klägerseite die Forderung aus dem Urteil bei der eigenen privaten Haftpflichtversicherung geltend, bei der auch eine Versicherung gegen Forderungsausfall bestand. Der BGH entschied, dass sich der Versicherer nicht auf das Ausschlussmerkmal der beruflichen Tätigkeit berufen könne. Ferner wurde festgestellt, dass der Schuldner der Klägerseite die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung schuldet.

Aus dem obigen Urteil folgt zunächst das, was bei einer Forderungsausfallversicherung Voraussetzung ist: Die eigene Forderung musste ergebnislos tituliert werden, bevor die eigene Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Die Anwendung dieses Urteils ist aber auch denkbar bei der Inanspruchnahme der Privathaftpflichtversicherung des Schuldners aus beruflichen Gründen, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Insoweit darf beim Schuldner etwa kein wissentliches Abweichen durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten gegeben sein. Ein weiterer Ausschlussgrund kann bei der Vermittlung oder Empfehlung von Geld- oder wirtschaftlichen Geschäften vorliegen. Ein solcher Ausschlussgrund dürfte beispielsweise bei der fehlerhaften Abwicklung von Anlagegeschäften nicht gegeben sein. Das gleiche dürfte bei der Verzögerung der Erstellung eines Stichtagsabschlusses bzw. Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der darin enthaltenen Posten gegeben sein. Im Rahmen der Prospekthaftung dürften Ausschlussgründe ebenfalls nicht gegeben sein. 

Fazit: Das BGH-Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 dürfte nicht nur für die Privathaftpflichtversicherung des Gläubigers gelten, wenn der Forderungsausfall mitversichert ist, sondern auch für die Eintrittspflicht des Schuldners in dessen beruflichen Angelegenheiten. In der fehlenden Weitergabe von Informationen des Managements an die Mitarbeiter des Rechnungswesens zwecks Fertigung der Bilanzierung sowie in einer falschen Bewertungsentscheidung dürfte kein Ausschlussgrund zu sehen sein. 

Der besondere Vorteil ist, dass auch ein Versäumnisurteil eine Bindungswirkung gegen den Versicherer entfaltet. In Langheid/Müller-Frank, „Die Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht im ersten Halbjahr 2018“, NJW 2018, 2302, ist ausgeführt, das OLG Rostock weise mit beachtlichen Gründen darauf hin, dass es gerade Voraussetzung des Versicherungsschutzes sei, dass der Versicherungsnehmer einen Vollstreckungstitel gegen den Schädiger erwirke. Dabei müsse es gleichgültig bleiben, um welche Art Urteil es sich handele. Eventuelle Manipulationsgefahren müssten durch entsprechende AVG-Gestaltungen vermieden werden.


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