Privatsphäre bei gemeinsamer Wohnung getrennter Eheleute

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Aufgrund zu hoher Mietpreise (gerade in Großstädten), sind zwei sofort verfügbare Wohnungen oft nur eine Utopie und frisch getrennte Eheleute sind gezwungen gemeinsam eine Ehewohnung zu bewohnen. 

Dennoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass man auch in einer Wohnung getrennt leben kann und das Trennungsjahr, dessen Ablauf für die Einreichung eines Scheidungsantrages erforderlich ist, beginnen kann.

Wenn dies der Fall ist, kann man fast davon ausgehen, dass das gemeinsame Wohnen von beiden Seiten separat gewünscht wird. 

Da stellt sich jedoch die Frage, ist es gesetzeswidrig genaue Aufenthaltsinformationen (für die gemeinsame Immobilie), über den Ehegatten/-gattin zu verlangen? 

Dies hört sich zuerst sehr pragmatisch an, da die Standortsauskunft unangenehme Begegnungen vermeiden würde. 

Andererseits hat auch der anderen Ehegatte insoweit ein Recht auf Privatheit, genaue Auskünfte über Aufenthaltszeiten erscheinen doch sehr weitgehend und würden dieses recht erheblich einschränken.


So  hat auch das Oberlandesgericht Bamberg entschieden: Der Ehegatte hat keinen Anspruch auf detaillierte Auskunft über Anwesntheitzeiten des anderen Ehegatten. Dies widerspreche der gemeinsamen Nutzung der Wohnung, auf die beide Ehegatten einen Anspruch haben.

 Weiter könne der Ehegatte nicht ohne weiteres eine Wohnungszuweisung verlangen, man brauche sog. „besondere“ Voraussetzungen, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen durch den Ehegatten/die Ehegattin reichen hierfür nicht. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, der Wunsch Peinlichkeiten zu vermeiden reicht leider nicht aus um nach dem genauen Aufenthalt des Ehegatten in der gemeinsamen Immobilie zu verlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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