Probearbeit - rechtliche Fallstricke

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Zahlreiche Arbeitgeber bieten, gerade wenn der Bewerber fachfremd oder am Beginn seiner beruflichen Laufbahn steht, einen oder mehrere Probearbeitstage an. Dabei gibt es jedoch einige rechtliche Fallstricke zu beachten.

Vertragliche Grundlage

Das Probearbeitsverhältnis, rechtlich hat sich der Begriff des „Einfühlungsverhältnisses“ durchgesetzt, dient einem gegenseitigen Kennenlernen ohne dass dadurch bereits ein Arbeitsvertrag begründet werden soll. Entscheidend ist daher die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis.

Keine Weisungsgebundenheit

Hauptunterschied des Einfühlungsverhältnisses zum Arbeitsverhältnis ist, dass ein Arbeitnehmer zur Tätigkeit nach den Weisungen des Arbeitgebers verpflichtet ist. Das Weisungsrecht umfasst sowohl Inhalt als auch Zeit und Ort der Tätigkeit. Derjenige der sich in einem Einfühlungsverhältnis befindet kann demgegenüber keine Arbeitspflicht und unterliegt auch nicht den Weisungen des Arbeitgebers.

Keine Vergütungspflicht

Faktisch als Kehrseite der Tätigkeitspflicht steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch zu. Ein solcher Vergütungsanspruch besteht – wenn nicht vertraglich vereinbart – im Einfühlungsverhältnis nicht. Insbesondere ist auch kein Mindestlohn zu zahlen.

Maximale Dauer

Um einen Missbrauch des Einfühlungsverhältnisses zu vermeiden, ist dieses zeitlich sehr stark begrenzt. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass dieses allenfalls ein paar Tage, niemals mehr als eine Woche dauern könne. Denn auch ein „normales“ Arbeitsverhältnis gibt – innerhalb der ersten 6 Monate – genügend Raum zur Erprobung.

Gravierende Folgen bei fehlerhafter Behandlung

Ist vom Arbeitgeber eigentlich ein Einfühlungsverhältnis gewollt, werden aber die Grenzen – wie Weisungsgebundenheit oder Maximaldauer – überschritten, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Besonders gefährlich ist dies im Hinblick auf die Befristung des gewollten Einfühlungsverhältnisses.

Handelt es sich nämlich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis muss die zeitliche Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgt sein, da ansonsten nach § 16 TzBfG ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.

Problematisch ist auch, wenn nach dem Einfühlungsverhältnis ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist dies ohne Grund bis zur Dauer von zwei Jahren nur zulässig, wenn nicht bereits zuvor mit dem Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Fazit

Aus rein rechtlicher Sicht ist ein Einfühlungsverhältnis ein rechtlicher Stolperstein mit teils erheblichen Folgen. Dringend anzuraten ist hier eine entsprechende vertragliche Formulierung und Sensibilisierung, insbesondere was das Thema „Weisungen“ anbelangt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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