Probleme aufgrund mehrerer Testamente? – Discrepancies of several "last will" – D/ENG version

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Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich darum, dass die Erblasserin ihre Kinder als Erben in notariellem Testament eingesetzt hatte. Dieses Testament wurde vom örtlich zuständigen Gericht eröffnet und samt dem Eröffnungsprotokoll an die Kinder versandt. In dem Testament hat die Erblasserin vorsorglich alle früher getroffenen Verfügungen von Todes wegen entsprechend widerrufen. Jedoch ist vorher trotzdem von einem örtlich nicht zuständigen Gericht ein 30 Jahre altes notarielles Testament der Erblasserin ebenfalls mit Eröffnungsprotokoll versandt worden. Dieses erhielten die Kinder nicht, weil der Vater als der geschiedene Ehemann der Erblasserin dort als Alleinerbe eingesetzt war. Die Scheidung war bereits vor 25 Jahren. Die Kinder müssen nun die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Vater eventuell mit dem früheren Testament damit zu einer der Banken gegangen sein könnte, um sich Geld auszahlen zu lassen. Es verlangen die Banken eine rechtliche Klarstellung der Erbenstellung der Kinder, da nun zwei Eröffnungsprotokolle von Testamenten existieren. 

Gibt es in dieser Situation einen Weg, das teure Erbscheinverfahren zu vermeiden? Können die Kinder verlangen, dass das Eröffnungsprotokoll vom örtlich unzuständigen Gericht aufgehoben wird oder aber die Eröffnung wiederholt wird? 

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Eröffnung des früheren, den Vater begünstigenden Testaments zu Recht erfolgt ist. Die Gerichte sind nämlich gehalten, sämtliche letztwillige Verfügungen zu eröffnen und über die Eröffnung ein Eröffnungsprotokoll zu erteilen. Dabei prüft das eröffnende Gericht die zu eröffnende letztwillige Verfügung inhaltlich nicht – somit müsste theoretisch sogar eine (in Unkenntnis des Gerichts) gefälschte letztwillige Verfügung eröffnet werden. Hintergrund ist, dass zunächst einmal alle potenziell in Betracht kommenden letztwilligen Verfügungen eröffnet werden, sodass im Nachzug alle potenziell Berechtigten über die Erbeinsetzung „streiten können“.

Der Begriff der „Eröffnung“ ist jedoch nicht als eine endgültige „Eröffnung des Nachlasses“ für den im Protokoll genannten Erben, sondern als Eröffnung einer aufgrund des vorliegenden Testaments nur möglich erscheinenden Erbenstellung an alle Beteiligten im Sinne einer „Verkündung“ bzw. „Bekanntgabe“ gemeint. In diesem Sinne hätte das eröffnende Gericht den Kindern der Erblasserin und deswegen potenzielle(r) Erben auch eine Abschrift des Protokolls zukommen lassen müssen, damit sie sich über das eröffnete Testament Gedanken machen können. Dass dies nicht geschehen ist, ist unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts schlichtweg als fehlerhafte Leistung des Gerichts anzusehen. Dass dabei ein örtlich unzuständiges Gericht gehandelt hat, sollte grundsätzlich nicht passieren, ist aber in diesem Fall aufgrund der Vorschrift des § 2 III FamFG unschädlich. Letztlich ist dieser Einwand auch insofern nicht gewinnbringend, als dass letztlich in jedem Fall eine Eröffnung stattzufinden hat. 

Das Eröffnungsprotokoll werden die Kinder nach alldem nicht angreifen können, da dieses – wie oben beschrieben – durchaus seine Daseinsberechtigung hat. Vielmehr muss in diesem Fall überdacht werden, wie zum einen zunächst der Nachlass gegen den Zugriff durch den Vater geschützt und zum anderen die Erbenstellung der Kinder „gefestigt“ würde. Um das Vermögen zu sichern, sollte sich in jedem Fall ein guter Überblick über die vorhandenen Vermögenswerte gemacht werden. Die Banken werden für die Auszahlung der Kontoguthaben voraussichtlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen, was den Kindern zugutekäme. Zwingend ist dies jedoch nicht – eine Auszahlung gegen Vorlage des Eröffnungsprotokolls kann passieren. Den Banken kommt dabei ein eigenes Ermessen zu. Um die Ausübung dieses Ermessens zugunsten der Kinder zu beeinflussen und einer Auszahlung zuvorzukommen, bietet es sich in praktischer Hinsicht zunächst an, die betreffenden Banken unverzüglich über Einwände gegen die Erbenstellung des Vaters formlos eingehend zu informieren und das eigene Eröffnungsprotokoll zu übermitteln. 

Die nächste Stufe wäre sodann, sofern erforderlich, gegen die Bank im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung bis zur endgültigen Klärung der Erbenstellung zu erwirken. Sofern Immobilien vorhanden sind, so bietet sich dieses Vorgehen ebenso in Bezug auf das Grundbuchamt an. Hier kann ebenso im Sinne einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch erwirkt werden. Weiterhin bietet es sich an, bei Gericht die Anordnung der Nachlasspflegschaft anzuregen. Die Banken sind dann angehalten, Konten mit einem Sperrvermerk auszustatten (und machen sich andernfalls schadensersatzpflichtig). Zudem zeigt der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft dem Grundbuchamt an, sodass dort von einer Eintragung abgesehen wird. Sobald der Nachlass auf diesem Wege bestmöglich „gegen Fremdzugriff gesichert“ ist, geht es an die Sicherung der Erbenstellung. Dies erfolgt typischerweise durch Beantragung eines Erbscheins. Wenn angegeben wird, das Erbscheinverfahren umgehen zu wollen, besteht alternativ die Möglichkeit, die Erbenstellung im Sinne der sogenannten Feststellungsklage gerichtlich aussprechen zu lassen.

English version:

The case was that the testator had appointed her children as heirs in a notarial will. This will was opened by the local court and sent to the children together with the opening protocol. In the will, the testator as a precaution has revoked all previous injunctions. However, a 30-year-old notarial testament from the testator was also sent beforehand by a locally non-competent court, also with the opening protocol. The children did not receive this because the father was the sole heir there as the testator's divorced husband. The divorce was 25 years ago. The children must now consider the possibility that the father may have gone to one of the banks with the previous will in order to have money withdrawn. The banks are demanding legal clarification of the inheritance of the children, since there are now two opening minutes of wills.

In this situation, is there a way to avoid the expensive inheritance procedure? Can the children request that the opening minutes be overturned by the local court or that the opening be repeated? First of all, it should be noted that the earlier will which favored the father was justifiably opened. The courts are required to open all final orders and to issue an opening protocol. The opening court does not check the content of the final will to be opened – in theory a fake will (which the court had not known) would have to be opened. The background to this is that initially all potentially willful dispositions are opened so that subsequently all potentially entitled parties can „argue“ about the appointment of the heir. 

However, the term „opening“ is not meant as a final „opening of the inheritance“ for the heirs named in the minutes but rather as an opening of an inheritance to the parties involved that seems only possible due to the present will in the sense of a „proclamation“ or „announcement“. In this sense, the opening court should have sent the testator's children and therefore potential heirs a copy of the protocol so that they could consider the testament. The fact that this did not happen is simply to be regarded as a faulty performance by the court on the basis of the facts described. In principle, it should not happen that a locally disputed court acted, but in this case it is harmless due to the regulation of § 2 III FamFG. Ultimately, this objection is also not profitable insofar as an opening must ultimately take place. After all, the children will not be able to attack the opening protocol, since – as described above – it has its right to exist. Rather in this case it must be considered how, on the one hand, the inheritance would be protected against access by the father and on the other hand, the inheritance of the children would be „consolidated“. In order to secure the assets, a good overview of the existing assets should always be made. The banks are expected to require a certificate of inheritance for the payment of the account balance which would benefit the children. However, this is not mandatory – a payment can be made upon presentation of the opening minutes. The banks have their own discretion. In order to influence the exercise of this discretion in favor of the children and to pre-empt a payment, it is practical in the first place to inform the relevant banks immediately and informally about objections to the inheritance of the father and to send the opening protocol. 

The next step would then be if necessary to obtain a preliminary injunction against the bank until the heir is finally clarified. If real estate is available, this procedure also lends itself to the land registry. The entry of an objection in the land register can also be obtained here by means of an injunction. Furthermore it is advisable to encourage the order of the estate guardians in court. The banks are then required to provide accounts with a blocking notice (and otherwise make themselves liable for damages). In addition, the estate administrator shows the estate administrator to the land registry office so that there is no registration. As soon as the estate is „protected against unauthorized access“, it is about securing inheritance. This is typically done by applying for a certificate of inheritance. If it is indicated to bypass the inheritance certificate procedure there is an alternative option to have the heir position pronounced by a so-called declaratory action to court.


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