Probleme mit Kartenzahlung an POS-Kartenterminals – Schadensersatz wegen Umsatzausfalls?

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Seit dem 24. Mai 2022 war die Kartenzahlung in vielen Geschäften nicht mehr möglich: Es handelte sich wohl um ein Problem der Kartenterminals H5000 des Herstellers Verifone, mitunter waren aber auch andere Kartenterminals betroffen. Teilweise sind die Probleme bis heute nicht behoben.

Schadensersatz für Umsatzausfall?

Viele Händler fragen sich, ob sie auf den daraus resultierenden, erheblichen Umsatzeinbußen sitzen bleiben, oder ob es Schadensersatzansprüche gibt. Dies kommt auf den Einzelfall an:

Regelmäßig erwirbt der Einzelhandel die Kartenterminals nicht selbst, sondern bezieht diese über Zahlungsdienstleister wie Concardis oder Payone. Diese stellen die Kartenterminals dann zur Verfügung und vermitteln die Kartenzahlungen.

Pflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters

Kommt nun ein Zahlungsdienstleister seiner elementaren Hauptflicht – eben der Ermöglichung von Kartenzahlungen – nicht nach, liegt wohl regelmäßig eine Pflichtverletzung vor. Schadensersatz gibt es aber nur, wenn der Zahlungsdienstleister diese Pflichtverletzung „zu vertreten“ hat, dem Zahlungsdienstleister also zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Haftung der Zahlungsdienstleister ist zudem in ihren AGB eingeschränkt. 

Haben die Zahlungsdienstleister das Problem zu vertreten?

Da die Zahlungsdienstleister die Kartenterminals selbst bei Dritten (wie Verifone) einkaufen, liegt ein eigenes Verschulden der Zahlungsdienstleister zumindest nicht direkt auf der Hand. Anknüpfungspunkte für ein eigenes Verschulden der Zahlungsdienstleister gibt es allerdings, insbesondere weil den Zahlungsdienstleistern bekannt gewesen sein dürfte, dass zumindest die Kartenterminals H5000 von Verifone seit 2019 nicht mehr mit Updates versorgt werden.

Weiterer Vorwurf: Schleppende Behebung

Es gibt aber mittlerweile in erstaunlich vielen Fällen noch einen weiteren Vorwurf: Die Zahlungsdienstleister sind schließlich nicht nur verpflichtet, Kartenzahlungen zu ermöglichen, sondern auch, bei Fehlern innerhalb angemessener Fristen Abhilfe zu schaffen. Wenn aber Kunden von Concardis oder Payone selbst heute noch berichten, dass Kartenterminals noch nicht wieder funktionieren, könnte der betroffene Zahlungsdienstleister auch seine Pflicht zur Behebung des Mangels verletzt haben. Hier wäre ein Verschuldensvorwurf ggf. einfacher zu führen. Ob und wie bei diesem Anknüpfungspunkt die Schadensgeltendmachung noch z.B. durch eine Fristsetzung vorzubereiten ist, ist erneut eine Frage des Einzelfalls.

Schadenshöhe: Nachweis z.B. durch Vergleiche mit früheren Zeiträumen

Sollte danach ein Schadensersatzanspruch gegen einen Zahlungsdienstleister bestehen, muss noch die Schadenshöhe nachgewiesen werden. Hier stehen den Händlern allerdings Beweiserleichterungen zur Verfügung, sodass z.B. mit Vergleichen zu früheren Zeiträumen gearbeitet werden kann.

Weisner Partner - Corporate Commercial Litigation

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner berate und vertrete ich seit Jahren deutsche Einzelhändler bei ihren vertraglichen Themen sowohl auf Einkaufs- als auch auf Absatzseite.



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