Die vorläufige Kontenpfändung in der EU als effektiver Weg der Forderungsdurchsetzung

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Schon seit ein paar Jahren gibt es das europäische Beschlussverfahren zur vorläufigen Kontenpfändung, das einen sehr effektiven Weg der Forderungsdurchsetzung ermöglicht, aber bisher noch erstaunlich selten angewendet wird:

Vorläufige Kontensperrung im EU-Ausland selbst ohne Titel

Die typische Ausgangssituation kann sich jeder vorstellen: Man hat eine (z.B. gerichtlich titulierte oder auch noch nicht titulierte) Forderung gegen einen (inländischen oder ausländischen) Schuldner, dessen Geld auf einem Konto im EU-Ausland liegt. Hat man die Sorge, dass der Schuldner das Geld dort abzieht und damit eine Forderungsdurchsetzung vereitelt, gibt es ein formularbasiertes, durch die EU-VO 665/2014 (EuKtPVO) entstandenes einstweiliges Kontenpfändungsverfahren, welches ähnlich dem deutschen Arrestverfahren ist und das Guthaben auf dem Konto des Schuldners im EU-Ausland einfrieren kann, selbst wenn man noch keinen Titel gegen den Schuldner hat. Hat man noch keinen Titel gegen den Schuldner erwirkt, muss man lediglich in dem entsprechenden Formular den Anspruch darlegen und sowohl den Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit (z.B. die Sorge, dass das Geld vom Schuldner abgezogen wird) glaubhaft machen. Besteht bereits ein Titel, reicht die Glaubhaftmachung der besonderen Dinglichkeit. Das angerufene Gericht hat dann nur wenige Tage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden, und bestenfalls die Kontenpfändung zu beschließen. Eine Anhörung des Schuldners erfolgt nicht, das Verfahren ist mithin auf eine Überraschung des Schuldners angelegt. Die Vollstreckung des Beschlusses erfolgt durch Zustellung an die kontoführende Bank, die kurzfristig über das „getroffene“ Bankguthaben berichten muss (ähnlich der deutschen Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, siehe hierzu bereits mein Rechtstipp zur Drittschuldnererklärung).

Ohne bestehenden Titel muss kurzfristig Klage in der Hauptsache erhoben werden

Wird der Beschluss zur Kontenpfändung erlassen, muss, sofern noch nicht geschehen, innerhalb von 14 Tagen Klage in der Hauptsache erhoben werden, um die Kontenpfändung aufrecht zu erhalten. Ansonsten wird sie wieder aufgehoben. Bis dahin hat man aber meistens von der kontoführenden Bank schon erfahren, ob auf dem gepfändeten Konto auch Geld ist, sodass man dann auch weiß, ob sich das Gerichtsverfahren gegen den ggf. selbst im Ausland sitzenden Schuldner auch lohnt.

Weisner Partner - Corporate Commercial Litigation

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner sind wir laufend für Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen in besonderen Situationen mit Fragen der Zwangsvollstreckung und der Forderungsdurchsetzung oder -abwehr befasst.



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