Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024: Was Händler bei jedem Produkt vor Verkauf zwingend überprüfen müssen

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Zum 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung der EU  (VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates)  in Kraft. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt diese direkt und unmittelbar. Eine Umsetzung in das deutsche Recht bedarf es nicht.


Die Produktsicherheitsverordnung soll die Sicherheit von sogenannten Verbraucherprodukten verbessern. Weitreichend z.B. für Internethändler sind neue Informationspflichten ab dem 13.12.2024, die dann für so gut für jedes Verbraucherprodukt gelten, welches im Internet angeboten wird.


Hierzu gehört z.B. die Verpflichtung, im Angebot über den Hersteller, ggf. die verantwortliche Person und die Produktidentifikation zu informieren. Für Internethändler besonders weitreichend ist die völlig neue Verpflichtung, im Angebot über Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen des Verbraucherproduktes zu informieren, wenn es welche gibt.


Die Informationspflichten von Internethändlern bei Internetangeboten habe ich hier ausführlich erläutert:


Zu den Verpflichtungen von Verkaufplattformen wie Amazon, eBay, Kaufland etc informiere ich hier:


In diesem Beitrag geht es um Pflichten der Händler, die diese erfüllen müssen, bevor sie ein Produkt anbieten und verkaufen dürfen. Diese Verpflichtungen gelten für alle Verkäufer von Verbraucherprodukten und nicht nur für Internetverkäufer.


Eingeschränkte Prüfpflichten auf Produktkonformität gibt es für Verkäufer bereits jetzt


Obwohl die nachfolgend erläuterten Prüfpflichten des Händlers nach Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024 sehr viel ausführlicher sind, als die jetzigen Regelungen, gibt es rechtliche Verpflichtungen von Verkäufern (und zwar egal ob online oder stationär) bestimmte Aspekte von Produkten zu prüfen, bevor diese angeboten werden, bereits jetzt.


So ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Motivkontaktlinsen), dass ein Verkäufer Verbraucherprodukte nicht anbieten darf, wenn eine Herstellerinformation auf dem Produkt oder den Begleitpapieren fehlt. Diese Information zum Hersteller und zum Bevollmächtigten, die hinsichtlich der Produktkennzeichnung bereits jetzt vorgeschrieben ist, müssen Internetverkäufer dann im Übrigen ab dem 13.04.2024 in das jeweilige Internetangebot transparent mit aufnehmen. Des Weiteren müssen Verkäufer bereits jetzt überprüfen, ob ein Produkt eine CE-Kennzeichnung enthält, wenn dies gesetzlich vorgegeben ist. Eine Prüfpflicht, ob die CE-Kennzeichnung zurecht vergeben wurde, besteht jedoch nicht.


Prüfpflichten von Händlern nach Produktsicherheitsverordnung


Artikel 12 Abs. 1 der Produktsicherheitsverordnung regelt:


"Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern Sie sich, dass der Hersteller und ggf. der Einführer die Anforderungen gemäß Art. 9 Abs. 5,6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben."


Bereits aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass es sich um eine Vielzahl von Aspekten handelt, die zu prüfen sind.


Bei dem Art. 9, Abs. 5,6 und 7 geht es um folgende Produktinformationen:

(5)Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

(6)Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.

(7)Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.


Bei Art. 11 Abs. 3 und 4 geht es um folgende Anforderungen:

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.

(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.


Es handelt sich letztlich vereinfacht gesagt, bei den einzelnen und zu prüfenden Aspekten um die Informationen, die ein Internethändler nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung ohnehin ab dem 13.12.2024 im Internet beim jeweiligen Produkt transparent darstellen muss.


Verkaufsverbot


Art. 12 Abs. 3 der Produktsicherheitsverordnung regelt in diesem Zusammenhang:


„Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5, Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.“


Mit anderen Worten:


Wenn einer der oben genannten Voraussetzungen im Rahmen der Prüfungspflicht des Verkäufers fehlt, darf das Produkt nicht verkauft werden.


Der oben erwähnte Artikel 5 der Produktsicherheitsverordnung regelt das sogenannte allgemeine Sicherheitsgebot:


„Die Wirtschaftsakteure (dazu gehört auch der Verkäufer) dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.“


Gemäß Art. 12 Abs. 4 Produktsicherheitsverordnung hat der Händler (Verkäufer) zudem Informationspflichten gegenüber dem Hersteller und dem Einführer, die Verpflichtung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen und eine Informationspflicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden.


Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Jahren Internethändler bei der rechtssicheren Gestaltung der Angebote.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben Fragen zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung im Internet?


Wenn auch Sie Fragen zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Ihren Internetangeboten haben und eine Beratung benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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