Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024 - Verkaufverbot droht: Was gilt für Marktplätze wie Amazon oder Ebay?

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Zum 13.12.2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates) in Kraft. Als EU-Verordnung gilt sie dann unmittelbar, einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht.


Die Produktsicherheitsverordnung enthält eine Vielzahl von zum Teil neuen Vorgaben, die viele Beteiligte betreffen, die mit dem Vertrieb von Verbraucherprodukten befasst sind.


Verkäufer müssen ganz grundsätzlich einige Aspekte bei jedem Verbraucherprodukt prüfen, bevor das Verbraucherprodukt angeboten und verkauft werden darf:


Internethändler müssen beim Angebot von Verbraucherprodukten eine Vielzahl von neuen Informationen in die Artikelbeschreibung mit aufnehmen:


Verbraucher kaufen heutzutage viele Produkte über Online-Plattformen wie Ebay, Amazon oder Kaufland. Allein der Marktanteil von Amazon am Internethandel betrug 2022 über 50%, am gesamten deutschen Einzelhandel 7,5%. Die Hälfte der Waren, die z.B. bei Amazon verkauft werden, werden nicht von Amazon selbst als Verkäufer verkauft, sondern von eigenständigen Amazon-Verkäufern.


Die EU hat daher – zurecht – bei der Produktsicherheitsverordnung ein besonderes Augenmerk auf die Rolle von Online-Marktplätzen gelegt. Laut Definition ist der Anbieter eines Online-Marktplatzes ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmen Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen. Eine Online-Schnittstelle ist jede Software einschließlich einer Webseite einschließlich mobiler Anwendungen.


Kapitel IV der Produktsicherheitsverordnung beschäftigt sich ausschließlich mit den Pflichten von Online-Marktplätzen.


Für Internethändler, die über Online-Marktplätze wie Ebay oder Amazon z.B. verkaufen, gibt es positive wie aber auch negative Regelungen, die den Handel dann betreffen können.


Darüber hinaus werden Online-Marktplätze verpflichtet, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, über welche Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit dem Marktplatz kommunizieren können. Dies ist zu begrüßen, da es bei derartigem Kontakt trotz einer Zusicherung von Amazon gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des sogenannten safety pledge nach unserem Eindruck bisher nicht gibt.


Klar geregelt ist, dass bei dem Angebot eines gefährlichen Produkts auf einer Online-Plattform eine Marktüberwachungsbehörde eine Anordnung erteilen kann, solche Inhalte unverzüglich zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren, oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Die Plattform muss gewährleisten, dass es organisatorische Maßnahmen gibt, die die Umsetzung absichern.


Weitreichend ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Marktüberwachungsbehörde von dem Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangen kann, identische Inhalte (bzw. Produkte) ebenfalls zu entfernen. Es kann somit zukünftig durchaus passieren, dass ein Produkt aus  bestimmten Gründen als gefährlich und nicht verkehrsfähig eingeordnet wird, und ein anderes Produkt eines Händlers, dass identisch oder ähnlich ist, bei ggf. rechtskonform, ebenfalls gesperrt wird.


Schnittstelle vorgeschrieben 


Gemäß Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung gibt es ab dem 13.12.2024 umfangreiche Verpflichtungen für Internetverkäufer, bei jedem (!) Verbraucherprodukt transparent bestimmte Informationen darzustellen. Hierzu gehört die Information zum Hersteller (einschl. der elektronischen Adresse), ggf. zur verantwortlichen Person sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.


Art. 22 Abs. 9 der Produktsicherheitsverordnung schreibt vor, dass Marktplatz-Anbieter sich einer Online-Schnittstelle zur Verfügung stellen müssen, sodass die entsprechenden Informationen nach Art. 19 (Informationspflichten beim Angebot eines Verbraucherproduktes im Internet) dort durch den Verkäufer bereitgestellt werden können. Die Plattform muss ferner sicherstellen, dass die Informationen den Verbrauchern angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.


Die Verpflichtung von Online-Marktplätzen, eine Schnittstelle für diese Informationen bereitzustellen, stellt für Internethändler eine erhebliche Erleichterung dar:


Nicht nur dass die entsprechenden Informationen strukturiert an die Plattformen übergeben werden können für die eigenen Angebote, die Plattform ist dann auch dafür verantwortlich, diese abgefragten Informationen rechtskonform und transparent darzustellen. Der Verkäufer auf einer Plattform muss sich, so jedenfalls unsere Hoffnung, nicht darum kümmern, dass diese Informationen dann auch korrekt dargestellt werden.


Verkaufsverbot, wenn der Händler dem Online-Marktplatz notwendige Informationen nicht zur Verfügung stellt


Wenn die entsprechenden Informationen über die Schnittstelle, die die Plattform zur Verfügung zu stellen hat, nicht zur Verfügung stellt, droht zwingend ein Verkaufsverbot:


Gemäß Anmerkung Nr. 58 dürfen Online-Marktplätze keine Angebote zulassen, wenn


„der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.“


Die Online-Plattform muss allerdings die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen nicht überprüfen. Wichtig ist somit, dass entsprechend den Notwendigkeiten überhaupt entsprechende Informationen über die Schnittstelle hinterlegt werden.


Gleichzeitig bedeutet diese Regelung jedoch auch, dass alle Internethändler, die sich nicht frühzeitig darum kümmern, dass für ihre Produkte die notwendigen Informationen vorliegen, ab dem 13.12.2024 hinsichtlich einzelner Angebote auf einer Plattform gesperrt werden.


Sperrung des Verkäufers ausdrücklich erlaubt 


Art. 22 Abs. 11 regelt, dass Anbieter von Online-Marktplätzen Unternehmer, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßene Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung von der Erbringung ihrer Dienste ausschließen können.


Mit anderen Worten: wenn Produkte eines Verkäufers häufiger einmal als gefährlich oder nicht vollständig gekennzeichnet auffallen, notwendige Produktinformationen für ein Produkt fehlen, ist die Plattform schon aus der Produktsicherheitsverordnung selbst berechtigt (und verpflichtet), den Verkäufer für einen angemessenen Zeitraum zu sperren. Notwendig ist eine vorherige Warnung.


Die Sanktionen, die Marktplatzverkäufern somit drohen, sind erheblich, sodass es sich empfiehlt, sich frühzeitig darum zu kümmern, dass die angebotenen Verbraucherprodukte nicht nur rechtskonform sind, sondern auch die entsprechenden Informationen für die Online-Schnittstelle bei der jeweiligen Plattform vorliegen.


Informationspflichten gegenüber Verbrauchern 


Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem der Plattformbetreiber tatsächlich Kenntnis hat, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen (dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Verbraucherprodukt problematisch ist, ein Produktrückruf jedoch unangemessen wäre), ist die Plattform verpflichtet, alle betroffenen Verbraucher direkt zu unterrichten. Dies kann dann in der Praxis zur Folge haben, dass ohne weitere Kenntnis des Verkäufers, dieser sich plötzlich mit einem Produktrückruf des Herstellers oder angeordnet von der Marktüberwachungsbehörde konfrontiert sieht, über die die Online-Plattform die Käufer dann informiert hatte.


Somit sollten auch gerade Verkäufer über Online-Plattformen wie Ebay, Amazon, Kaufland etc. sich frühzeitig darauf vorbereiten, für sämtliche angebotenen Verbraucherprodukte die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.


Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Jahren Internethändler bei der rechtssicheren Gestaltung der Angebote.


Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben Fragen zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung im Internet?


Wenn auch Sie Fragen zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Ihren Internetangeboten haben und eine Beratung benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
  Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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