Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024 : Warum Internethändler sich bereits jetzt unbedingt vorbereiten sollten

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Am 13.12.2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates) in Kraft.


Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt diese Verordnung unmittelbar, es bedarf somit keiner Umsetzung in nationales Recht.


Ab dem 13.12.2024 schreibt die Produktsicherheitsverordnung Verkäufern (egal, ob online oder stationär) von Verbraucherprodukten grundsätzlich umfangreiche Prüfungspflichten für jedes Verbraucherprodukt vor. Fehlt eine Information beim Produkt, darf das Produkt nicht verkauft werden.



Neue Informationspflichten bei jedem Internetangebot eines Verbraucherproduktes


Neben vielen weiteren Aspekten aus der Produktsicherheitsverordnung gibt es insbesondere neue Informationspflichten für Internethändler, die Produkte gegenüber Verbrauchern anbieten. Nur wenige Produktkategorien sind von der Produktsicherheitsverordnung ausgenommen.


Konkret geht es um Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung, auch ein Internethändler ist im Sinne der Verordnung ein sogenannter Wirtschaftsakteur:


Artikel 19

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.


Diese Informationspflichten sind sämtlichst neu und bedeuten für Internethändler einen erheblichen Aufwand.


Im einzelnelnen:


Informationen zum Hersteller und zur verantwortlichen Person 


Bei jedem Verbraucherprodukt muss zukünftig eindeutig und gut sichtbar im Internet über den Hersteller informiert werden und zwar mit Postanschrift und elektronischer Adresse. Falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, muss ferner auch (!) Name und Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden. 


Die Verpflichtung, ein Verbraucherprodukt selbst oder falls dies auf Platzgründen nicht möglich ist mit dem Hersteller und der verantwortlichen Person zu kennzeichnen, gibt es aus dem Produktsicherheitsgesetz bereits jetzt. Neu ist die Angabe der elektronischen Adresse. Dies kann eine E-Mail Adresse oder eine URL sein.



Informationen zur Produktidentifizierung und Produktbild


Weiterhin vorgeschrieben sind Angaben, die die Identifizierung eines Produktes ermöglichen. Dies kann eine Typenbezeichnung sein, eine Herstellernummer oder eine Produktbeschreibung in Verbindung mit einem Hersteller, sodass das Produkt eindeutig identifiziert werden kann.  Diese Informationen müssen auch auf dem Produkt selbst enthalten sein. Nur wenn dies auf Grund der Größe des Produktes nicht möglich ist, reicht eine Information auf der Verpackung oder den Begleitpapieren.


Eine Abbildung (Produktfoto) ist zukünftig zwingend. Dies ist noch das kleinste Problem im Rahmen der Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung, da im          Internet ohnehin eigentlich so gut wie alle Produkte mit einem Produktbild angeboten werden.


Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zum jeweiligen Produkt


Das größte Problem in der Praxis dürfte die Darstellung von Warnhinweisen oder Sicherheitsinformationen sein.


Die Verpflichtung, bei bestimmten Produkten Warn- oder Sicherheitsinformationen  z.B.  in die Gebrauchsanweisung mit aufzunehmen, ist nicht neu. Neu ist, dass diese Informationen jetzt auch in Internet dargestellt werden müssen.


Das Problem: Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen in Sprache des Empfängerlandes innerhalb der EU dargestellt werden. Dies kann bei einem EU-weiten Versand bedeuten, dass Warn- und Sicherheitshinweise in allen Amtssprachen der EU dargestellt werden müssen. Diese Verpflichtung kann man als Händler einschränken, in dem man z.B. nur deutschsprachige Länder beliefert.


Warn- und Sicherheitshinweise gibt es in der Regel bei so gut wie allen Elektroprodukten, in sehr ausführlicher Fassung z. B. bei Elektrowerkzeugen.


Internethändlern empfehlen wir, sich frühzeitig darum zu kümmern, diese Informationen zusammenzustellen. In der Praxis können sich Probleme daraus ergeben, dass diese Informationen nicht in elektronischer Form vorliegen, gar nicht vorhanden sind oder nicht in sämtlichen benötigten Sprachen.


Die entsprechenden im Art. 19 vorgeschriebenen Informationen für jedes Verbraucherprodukt müssen dann eindeutig und gut sichtbar dargestellt werden. Um diesen Aspekt sollten sich insbesondere Shopbetreiber kümmern, bei denen bereits auf der Artikelübersichtseite ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann.


Was kann Internethändlern passieren, die die Vorgaben nach Produktsicherheitsverordnung nicht einhalten?


Abgesehen davon, dass die Produktsicherheitsverordnung auch spezielle Verpflichtungen für Händler enthält (diese müssen z. B. Produkte auf bestimmte Aspekte überprüfen bevor sie diese überhaupt anbieten), hat die Nichteinhaltung der Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024 weitreichende Folgen:


Da es sich um Informationspflichten handelt, ist ein Verstoß auf jeden Fall wettbewerbswidrig. Soweit die Verletzung der Informationspflicht Warnhinweise - oder Sicherheitsinformationen betrifft, spricht einiges dafür, dass auch Wettbewerber derartige Verstöße kostenpflichtig und mit Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen dürfen. Wir gehen ohnehin davon aus, dass Abmahnvereine sehr schnell in die Bresche springen werden.


Eine entsprechende Abmahnung, insbesondere eines sogenannten Abmahnvereins, kann weitreichend sein, davon der geforderten Unterlassungserklärung gegebenenfalls alle angebotenen Verbraucherprodukte umfasst sein können, somit im schlimmsten Fall das gesamte Sortiment.


Darüber hinaus nimmt die Produktsicherheitsverordnung auch Verkaufsplattformen wie z.B. Ebay oder Amazon in die Pflicht: Verkaufsplattformen dürfen Angebote ab dem 13.12.2024 nicht mehr veröffentlichen, wenn die Informationen nach Art. 19 fehlen.



Ein kleines Trostpflaster ist, dass die Plattformen verpflichtet sind, Schnittstellen bereitzustellen, damit Händler diese Informationen zu den jeweiligen Produkten hochladen können. Dies wiederum dürfte zur Folge haben, dass die konkrete Darstellung der Informationen durch die Plattformen übernommen wird.


Ich berate Sie bei der konkreten Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung in Internetshops u.a. zu folgenden Aspekten:


  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtlichen Absicherung ihrer Auftritte. 


Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.



Sie benötigen eine Beratung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Ihren Internetangeboten?


Wenn auch Sie eine konkrete Beratung zur Umsetzung der Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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