PROKON Genussrechte – Restrukturierung statt Insolvenzverfahren?

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Eine neue Facette des Falls PROKON tut sich auf. Für Anleger, die in PROKON Genussrechte investierten, wurden die Möglichkeiten, wie es für sie weitergehen könnte, um eine neue Option erweitert. So wird in einem Schreiben der Geschäftsführung der PROKON Regenerative Energien GmbH und des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.01.2014 mitgeteilt, dass ein Restrukturierungskonzept erarbeitet werde, falls das Insolvenzverfahren nicht beschlossen werden sollte.

Noch ist nichts beschlossen

Doch noch ist auch eine Restrukturierung „nur“ ein von verschiedenen Möglichkeiten. Denn die entscheidende Frage ist, ob das vorläufige Insolvenzverfahren in ein Insolvenzverfahren mündet oder nicht. Ein Insolvenzverfahren kann von dem Insolvenzgericht nur dann beschlossen werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. In diesem Zusammenhang wird es auf die Frage ankommen, ob die Kündigung von Genussrechten überhaupt einen Insolvenzgrund darstellt – dass dies eine durchaus kontroverse Rechtsfrage ist, klang bereits während der Abstimmung der PROKON Genussrechte-Inhaber an.

Interessengemeinschaft für Anleger

Diese verschiedenen Szenarien bedeuten für betroffenen PROKON Genussrechte-Anleger, dass sie Veränderungen entgegensehen – sei es durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine Restrukturierung. Der Fall PROKON wird für die Anleger mit jeder neuen Option komplexer. Wünschen Anleger angesichts dessen anwaltliche Vertretung, können sich der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger.

Mehr Informationen befinden sich auf der Internetseite www.prokon-schutzgemeinschaft.de

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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