PROKON Genussrechte – Rundschreiben sorgt für Aufruhr

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Ein Schreiben und seine Auswirkungen: Seitdem die Prokon Regenerative Energien GmbH in einem Rundschreiben die Inhaber von Prokon Genussrechten auf die Möglichkeit einer Insolvenz hinwies, steht der Itzehoer Prokon-Konzern unter Dauerbeobachtung. Als Grund für die Warnung verwies das Unternehmen in einem auf den 10.01.2014 datierten Schreiben, das an die Genussrechtsinhaber gerichtet ist, auf anstehende erhebliche Kapitalabflüsse wegen Kündigungen. Es sei deshalb eine Zahlungsunfähigkeit zu befürchten.

In demselben Schreiben werden die Anleger aufgefordert, zu entscheiden, ob sie einem Kündigungsverzicht bis zum 31.10.2014 zustimmen, ggf. weitere Genussrechte erwerben oder ob sie ihre Genussrechte kündigen. Nach Angaben von Prokon könne eine Insolvenz nur abgewendet werden, wenn mindestens 95 % des Genussrechtskapitals (bzw. die Inhaber) einen Kündigungsverzicht zusagen. Ob dieses Ziel erreicht werden wird, wird sich bis zum 20.01.2014 zeigen, dann endet die von Prokon gesetzte Frist.

Sollten von Seiten der Genussrechtsinhaber insgesamt erhebliche Summe gekündigt werden, verweist die Geschäftsführung der Prokon auf eine mögliche Planinsolvenz. Eine Planinsolvenz ist eine besondere Art des Insolvenzverfahrens. Ein zahlungsunfähiges Unternehmen kann beantragen, dass das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird. Die Entscheidung, ob es zu einem „regulären" Insolvenzverfahren oder zu einem Planinsolvenzverfahren kommt, liegt letztendlich bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Wird eine Insolvenzverwaltung „in Eigenregie" angeordnet, so kann in einem Insolvenzplan das weitere Vorgehen geregelt werden.

Aktuell hat die Prokon Regenerative Energie GmbH diesen Schritt nicht gehen müssen. Wie es für die Inhaber der Prokon Genussrechte konkret weitergehen wird, ist derzeit noch offen. Anleger, die angesichts der von verschiedenen Seiten kontrovers dargestellten Lage anwaltliche Vertretung bzw. Beratung wünschen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wird die weitere Entwicklung im Auge behalten und hat auch eine Interessengemeinschaft für betroffene Anleger gegründet. Weitere Informationen befinden sich auf der Seite der Schutzgemeinschaft unter www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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