Prostitutionsverbote – die verschiedenen Regelungen der Bundesländer
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In Rheinland-Pfalz ist Prostitution ab dem 10.06.20 wieder zulässig, Bordelle, Laufhäuser, Domina-Studios, Massagestudios usw. dürfen wieder öffnen!
Update vom 08.06.20:
In Rheinland-Pfalz wird zurückgerudert, Prostitution wird nun doch nicht ab dem 10.06.20 zugelassen werden. Informationen auf der Website des Landes ist entnehmen, dass die Ordnungsämter eine Überwachung der Hygieneregeln nicht gewährleisten können. Zudem soll eine Absprache mit anderen Bundesländern erfolgen, um einen Ansturm von Prostituierten/Freiern auf ein einzelnes Bundesland vermeiden zu können.
Damit bleibt vorerst in allen Bundesländern die Prostitution ganz überwiegend noch verboten. Zum Teil sind Haus- und Hotelbesuche von Prostituierten, also Escort-Dienstleistungen zulässig, zum Beispiel in Niedersachsen.
Nachfolgend werden die derzeit geltenden, zum Teil vom Wortlaut her sehr unterschiedlichen Regelungen der Länder aufgelistet.
Rheinland-Pfalz:
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
...
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Baden-Württemberg:
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
…
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
Bayern:
Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, Saunas, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie vorbehaltlich der Regelung in § 9 Abs. 9 Thermen und Wellnesszentren sind geschlossen.
Berlin:
Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.
Brandenburg:
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
…
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Bremen:
Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
...
Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs.
Hamburg:
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet.
Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Hessen:
Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
…
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
Mecklenburg-Vorpommern:
Bars, Diskotheken, Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Clubs und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Indoor-Freizeitaktivitäten, Indoor-Spielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Niedersachsen:
Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:
…
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie die Straßenprostitution.
Nordrhein-Westfalen:
Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
…
sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Sachsen-Anhalt:
Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutions-Veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Sachsen:
Die Öffnung von … sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.
Ausgenommen sind:
…
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung.
Saarland:
Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Schleswig-Holstein:
Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.
Thüringen:
Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:
…
Prostitutionsstätten, Fahrzeuge und Veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote.
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