Provision

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  • Mit einer Provision wird ein Arbeitnehmer prozentual am Wert von Geschäften beteiligt, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (z.B. eine Abschlussprovision oder Vermittlungsprovision). In der Praxis wird die Provision oft zusätzlich zu einem Fixgehalt gezahlt. Besonders bei Handelsvertretern ist die Provision eine gängige Arbeitsvergütung. Die Provision ist eine Anreizvergütung, sie soll dazu beitragen möglichst viele Geschäft abzuschließen.
  • Differenzieren muss man die Vermittlungsprovision, Abschlussprovision und die Bezirksprovision. Die Vermittlungsprovision wird fällig, wenn der Vertreter ein Geschäft vermittelt. Wird ein Vertrag sofort unterzeichnet, so wird in der Regel eine Abschlussprovision ausgezahlt. Die Bezirksprovision richtet sich nach dem Gesamtwert aller Geschäfte die in einem bestimmten Bezirk von einem Vertreter vermittelt oder abgeschlossen werden.
  • Die Höhe der Provision bestimmt sich nach dem im Handelsvertretervertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter vereinbarten. Ist zur Höhe der Provision nichts vereinbart, so gilt der üblich Satz als vereinbart.
  • Die Berechnung der Provision ist in verschiedenen Varianten denkbar. Relevant ist, dass die Beteiligung auf irgendeine Art einbezogen wird. Mögliche Varianten der Berechnung sind,
  • oProvision ist X Prozent von Y,
  • oje verkauftes Stück X € oder
  • oX € je Stück mit Aufschlag in Prozent des Y € übersteigenden Wert.
  • Berechnet wird dabei die Provision nach dem Entgelt, das entweder der Unternehmer oder der Kunde zu entrichten hat.
  • Die Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. Der Abrechnungszeitraum kann nicht länger als drei Monate betragen. Anderweitig Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Einen Anspruch auf Provision hat der Vertreter, sobald der Unternehmer das, durch den Vertreter abgeschlossene, Geschäft ausgeführt hat. Dementsprechend entfällt, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird, der Anspruch auf die Provision. Beträge die bereits gezahlt wurden sind zurückzuzahlen. Abweichende Regelungen zugunsten und zuungunsten des Vertreters sind möglich (z.B. kann vereinbart werden, dass der Anspruch mit Abschluss des Geschäfts entsteht).
  • Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses müssen alle Geschäfte ausgezahlt werden, die der Vertreter während der Laufzeit getätigt hat. Wenn der Abschluss vornehmlich auf die Arbeit des Vertreters zurückzuführen ist, so gilt dies auch für Verträge, welche nur vorbereitet oder eingeleitet wurden. Eine Provision kommt auch für einen Nachfolger in Frage, wenn dieser zum Geschäft beigetragen hat.

    Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

    Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick



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