Provisionszahlungen beim Pferdekauf an Vermittler und Trainer

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Im Juli 2017 hat das OLG Celle einen Fall entschieden, bei welchem es um einen getätigten Pferdekauf ging, bei welchem Provisionszahlungen geflossen sind.

Hierin wurde im Leitsatz festgestellt, dass der Käufer über Zahlungen an Dritte (z.B. Reitlehrer/Trainer, Vermittler) informiert werden muss, welche ihn bei seiner Entscheidung über den Pferdekauf beraten und deren Beratungsinhalt und Integrität auf die Entscheidung über den konkreten Vertragsschluss Einfluss haben kann.

Die Informationspflicht würde unabhängig davon bestehen, ob die Zahlungen üblich sind.

Weiter wurde angemerkt, dass ein Täuschungsvorsatz nicht dadurch entfallen würde, dass es der Käufer in Ordnung gefunden hätte, wenn er gerade gewusst hätte, dass eine Provision gezahlt wird, insbesondere dann nicht, wenn die Provision von über 35 % überhöht ist.

Weiter wurde erörtert, ob ein Vermögensschaden vorlag und festgestellt, dass wenn jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann auch bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.

Ein sittenwidriges Verhalten ist gerade bei Schmiergeldzahlungen gegeben. Dies jedoch auch, wenn eine Person auf Grund eines Treueverhältnisses fremde Vermögensinteressen zu wahren hat, das Vertrauen missbraucht und für den Inhalt der Ratschläge Geld annimmt. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. im Einzelnen, mit den Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (besonderer Verwerflichkeit).

Im Ergebnis hafteten der Verkäufer des Pferdes, der Vermittler und der Reitlehrer gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass alle im Außenverhältnis gegenüber dem Käufer voll haften und lediglich im Innenverhältnis ausgeglichen werden könnte.

Die Käuferin hat den geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten, weshalb der gesamte Kauf rückabgewickelt werden muss und dieser ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) zusteht. Hierbei werden alle wechselseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt. Das Verhalten eines Vermittlers ist dem Verkäufer grundsätzlich zuzurechnen (vgl. § 278 BGB), da dieser als Vertreter (§§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB) gehandelt hat. 

In derart bzw. ähnlich gelagerten Fälle kann zumindest an einen Kommissionär gedacht werden bzw. sollte man diesen vom Vertreter zumindest gedanklich abgrenzen. Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn es der Kommissionär gewerbsmäßig übernimmt, Waren in eigenem Namen für einen anderen zu verkaufen und dabei für die Rechnung eines Dritten im eigenen Namen ein Geschäft abschließt. Eine Fachbezeichnung (z.B. „Kommissions-Agentur“) der Parteien ist unschädlich und beeinflusst die Einstufung nicht. Für ein Kommissionsgeschäft sprechen bspw. eine Provisionsabrede und eine mögliche Abrede über den bestmöglichen Verkauf zugunsten des Vermittlers.

Wichtig und ausschlaggebend ist immer die Auslegung des Vertrages.

  • Wurde im eigenen oder fremden Namen unterschrieben?

In vorliegendem Fall lag ein Vertretergeschäft durch den Vermittler vor.

Wann genau muss ein Verkäufer und oder der Vermittler über Tatsachen (hier die geleisteten Provisionszahlungen) aufklären? Aufklärungspflichten bestehen immer dann, wenn es sich um wesentliche Umstände handelt, über die der Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Aufklärung erwarten kann. Dies sind insbesondere solche Umstände, die die Motivation eines eigenen hinzugezogenen Beraters berühren können, weil sie befürchten lassen, dass er seine Beratungstätigkeit nicht unvoreingenommen durchführt.

Der Reitlehrer (Trainer) und der Vermittler (Vertreter) haften wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerade der Trainer hat ein besonderes Vertrauen missbraucht, § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB, und haftet auch hieraus.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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