Psychisch krank durch Arbeit - was tun?

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Autor: Nikolaos Sakellariou, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Zahl der Menschen, die an ihrem Arbeitsplatz erheblichen psychischen Gefährdungen ausgesetzt sind, ist in den vergangenen Jahren extrem gestiegen. Heute stellen psychische Erkrankungen die zweithäufigste Ursache für krankheitsbedingte Fehlzeiten dar. Dadurch entstehen nicht nur hohe Kosten, sondern die Unternehmen verlieren auch Fachkräfte.

Dabei ist die psychische Gesundheit seit jeher ein Schutzgut des Arbeitsrechts, auch wenn man bei diesem Thema eher die „Schutzbrille“ vor Augen hat als den Schutz vor psychischer Überlastung, die zum Burnout führt.

Zwar hat der Arbeitgeber bereits gemäß § 4 Absatz 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für die physische und psychische Gesundheit möglichste gering gehalten wird“, doch kann zum Zeitpunkt der Errichtung des Arbeitsplatzes ein Arbeitgeber noch nicht genau vorhersehen, wie das Verhalten der Mitarbeiter untereinander, der Führungsstil des jeweiligen Vorgesetzten und andere subjektive Persönlichkeitsmerkmale und Befindlichkeiten sich auf die psychische Situation des Arbeitnehmers auswirken werden. Bei ersten konkreten Anzeichen gesundheitsgefährdender psychischer Überlastung greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im Extremfall kann das bedeuten, dass er Mitarbeiter zum Erholungsurlaub anhalten oder ihm sogar anbieten muss, auf einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln.

Deshalb hat der Gesetzgeber zum 1.1.2014 das Arbeitsschutzgesetzt in § 5 um die Ziffer 6 ergänzt, nämlich die Pflicht des Arbeitgebers, zum Schutz der psychischen Gesundheit seiner Arbeitnehmer eine Gefährdungsbeurteilung jedes vorhandenen Arbeitslatzes vorzunehmen und zu überprüfen, ob Anzeichen für Gefährdungen vorhanden sind oder bereits Gefahren entstanden sind.

Es muss also laufend überprüft werden, ob sich (zwischenzeitlich) psychische Gefährdungen ergeben haben.

Dabei – und das ist wichtig – führen Beschwerden der Beschäftigten im Hinblick auf vorliegende Missstände immer dazu, dass eine erneute Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf psychische Überlastung zu erfolgen hat!

Auch die Beschäftigten selbst trifft aber gemäß § 15 Absatz 1 ArbSchG die Pflicht, für ihre psychische Gesundheit zu sorgen und dazu alle ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Allerdings – und das dürfte manche wundern – gilt das auch für Kollegen und zugeteilte Mitarbeiter. Diese müssen gem. § 15 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG für die psychische Gesundheit der Personen sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind! Diese gesetzliche Vorschrift ersetzt eine Anweisung des Arbeitgebers! Somit obliegt jedem Arbeitnehmer eine Schutzpflicht gegenüber seinen Kollegen, die mit ihm durch Zusammenarbeit verbunden sind.

Und wie alle anderen rechtlichen Pflichten auch, löst ein Verstoß Schadensersatzansprüche aus, sofern der Arbeitgeber schuldhaft dafür verantwortlich ist, dass ein Burnout-Syndrom die Gesundheit des Beschäftigten nachhaltig schädigt. Das kann nur dadurch vermieden werden, dass bereits im Vorfeld durch Arbeitgeber und Betriebsrat alles unternommen wird, um Mitarbeitern, die psychisch durch ihre Arbeit belastet sind und erkranken, schnell aus dieser Falle zu helfen.



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