Pünktlich zu Karnevalsbeginn: Richter legt Verhandlung auf 11.11. um 11:11 Uhr

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Der Karnevalsbeginn betrifft auch das Verbraucherrecht.

Morgen, am 11.11. um 11:11 Uhr, geht für viele Jecken wieder die fünfte Jahreszeit los. Karneval beginnt. Doch nicht jeder hat die Möglichkeit, den Anfang der närrischen Zeit kostümiert zu begießen. Wo die einen feiern müssen die anderen ernsthafte Termine wahrnehmen. Vielleicht hatte ein Richter im Jahr 1999 nur im Sinn, einer ernsten Sache eine Spur Humor zu verleihen. Und legte deshalb den Verhandlungstermin genau auf den 11.11. um 11:11 Uhr. Die Beteiligte des Prozesses, eine allein-erziehende Mutter, sah das weniger lustig. Sie unterstellte dem Richter Befangenheit. Das Gericht lehnte jedoch ihren Befangenheits-Antrag ab. Was war da passiert?


Ein Richter terminierte die Verhandlung in einer Familiensache auf den Karnevalsbeginn, also auf den 11.11. um 11:11 Uhr. Die allein-erziehende Mutter, eine der beteiligten Personen des Prozesses, schloss daraus Befangenheit des Richters. Der Grund: Der Richter würde den Rechtsstreit, um den es im Verfahren ging, für närrisch halten. Sie sah sogar ihre Menschenwürde dadurch mit Füßen getreten.


Das Oberlandesgericht (OLG) München wies den Antrag auf Befangenheit ab. Ein vernünftig denkender Mensch dürfe nicht aufgrund des Verhandlungszeitpunkts auf Befangenheit des Richters schließen. Selbst dann nicht, wenn klar wäre, dass sich der Richter mit der Terminierung einen kleinen Scherz erlaubt hätte. Weil ein Termin um 11:10 Uhr folgenlos gewesen wäre, dürfe auch 11:11 Uhr ebenso kein Problem sein. Auch die Sorge, der Richter könne aufgrund des Antrags auf Befangenheit voreingenommen sein, hielt das Gericht für unbegründet. In einem Rechtsstreit über eine Familiensache könne auch von den Beteiligten daher eine Prise Humor oder wenigstens Gelassenheit erwartet werden.


(OLG München, Beschluss vom 10.12.1999 - 26 AR 107/99)



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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Oberlandesgericht München, Befangenheit, Gerichtstermin, Familienrecht

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