Puttin' up my name with a fat cap - Graffiti-Namen und ihre individuelle Zuordnung im Strafverfahren

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Namen sind im Graffiti-Bereich alles andere als Schall und Rauch. Vielmehr stellen sie das Herzstück eines jeden Writer-Daseins dar. Sei es nun der eigene Name oder der Name der Gruppe - erst durch das Pseudonym ist es dem Writer überhaupt möglich, dem Drang nach kreativer Selbstverwirklichung nachzugehen und seine Spuren im Stadtbild zu hinterlassen.

Die generellen strafrechtlichen Konsequenzen, die ein solches Verhalten mit sich bringen kann, sind hinlänglich bekannt: Wird man in flagranti erwischt, droht ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung oder gemeinschädlicher Sachbeschädigung.

Die wesentlich schwerwiegendere Konsequenz, die hieraus für den Mandanten resultieren kann, wird jedoch häufig unterschätzt oder sogar völlig verkannt:


Die Zuordnung eines Pseudonyms zu einer individuellen Person.


Im Zuge eines Rechtsprechungswandels, welcher sich maßgeblich durch eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam (24 Qs 110/14) vollzogen hat, gelangen Gerichte bundesweit wieder immer mehr zu Schuldsprüchen teilweise einzig auf Grundlage der Zuordnung eines bestimmten Namens.


1. Was bedeutet Zuordnung?

Kurz auf den Punkt gebracht: Das einmal gemalte Pseudonym haftet dem Writer nun dauerhaft an. Die Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass dieser Name nur von einer einzelnen Person verwendet wird und der Schriftzug somit einer unverwechselbaren, individuellen Unterschrift gleichkommt.


2. Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Zuordnung für den Writer?

Die Zuordnung eines Namens kann dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörden nunmehr alle ungelösten Ermittlungsverfahren, in denen dieser Name eine Relevanz hat, dem jeweiligen Writer zuschreiben. Denn viele Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gehen inzwischen wieder davon aus, dass für den gerichtsfesten Nachweis der Tatbegehung nicht zwingend ein Aufgreifen auf frischer Tat oder in Tatortnähe erforderlich ist. Vielmehr soll teilweise allein die Zuordnung des Namens bereits ausreichen, um den Tatnachweis führen zu können.

Die hieraus erwachsenden juristischen Konsequenzen sind sowohl auf strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Ebene verheerend für den Mandanten.  Schnell wird so aus einem Ermittlungsverfahren wegen nur einer Tat ein umfangreiches Verfahren mit diversen weiteren Tatvorwürfen. Die Strafandrohung steigt somit erheblich an und auch der Sachschaden geht schnell in Bereiche von mehreren Tausend Euro.


3. Rechtliche Bewertung aus Sicht eines Strafverteidigers

Die inzwischen wieder landläufige bundesweite Rechtsauffassung der automatischen und unreflektierten Zuordnung von Graffiti-Namen ist als höchst bedenkliche Entwicklung einzustufen. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte fußen ihre Argumentation maßgeblich auf vermeintlich "szenespezifische" Wikipedia Artikel und Internet Blog Posts. Diese höchst zweifelhaften Erkenntnisquellen schildern jedoch Gegebenheiten aus längst vergangenen Tagen und verkennen dabei elementare Umstände wie das Phänomen des regen Namentausches, die bewusste Verwendung einzelner Pseudonyme durch mehrere Writer, sowie die Problematik des "Bitings". Zudem wird nur in äußerst seltenen Fällen durch die Gerichte eine fundierte und denklogisch nachvollziehbare Differenzierung von Einzelpseudonymen und Crew-Namen vorgenommen.


Vor diesem Hintergrund bietet sich aus Sicht der Verteidigung noch genug Argumentationsspielraum, um durch konsequente und vor allem frühzeitige Arbeit die Weichen für den Mandanten in die richtige Richtung zu stellen.






 

Foto(s): https://www.instagram.com/tony_klicklack/?hl=de

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