Qualifizierte Vertretung im Medizin- und Arzthaftungsrecht: Prozesserfolg vor dem OLG Dresden!

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt nachfolgend Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hundert weitere Prozesserfolge zu entnehmen.

Oberlandesgericht Dresden

Fehlerhafte Verdachtsdiagnose einer zerebralen Metastasierung, OLG Dresden, Az.: 4 U 1808/15

Chronologie

Die Klägerin erkrankte in 2009 an einem Lungenkarzinom. Mitte 2013 erlitt sie einen körperlichen Zusammenbruch und wurde in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Dort diagnostizierten die Ärzte eine progrediente Hirndrucksymptomatik bei Verdacht auf erneute zerebrale Metastasierung. Aufgrund der Diagnose erhielt die Klägerin u. a. das Medikament Dexamethason und sie sollte mobilisiert werden.

Verfahren

In der Sache war zuvor bereits das Landgericht Leipzig (Az.: 08 O 2913/13) involviert. Das vom Landgericht Leipzig eingeholte fachonkologische Gutachten bestätigte eindeutig, dass die erstellte Diagnose unrichtig war. Eine MRT-Bildgebung wurde verabsäumt, die Therapie mit Dexamethason war nicht indiziert und das Auftreten einer steroidinduzierten Myopathie hätte vermieden werden können. Das Gericht hat den Parteien einen Vergleich angeraten. Da dieser nicht zustande kam, hat das Gericht die Beklagte sodann zur Zahlung von Schmerzensgeld, nebst Zinsen verurteilt. Zudem stellte es fest, dass die Beklagte auch alle materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die aber vom OLG-Senat nicht durchgriff. Der Senat hat den Parteien eine pauschale Einigung über 20.000,- Euro angeraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Trotz der Eindeutigkeit der Fehler war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Allianz Versicherung, vorgerichtlich nicht zu einer Regulierung bereit gewesen. In einem Schreiben vom 5. November 2014 heißt es u. a.: „Ein Fehlverhalten unserer VN können wir nicht erkennen.“ Zumindest erkannten dieses Fehlverhalten der versierte Gutachter einer Universitätsklinik, den das Gericht involviert hat, sowie das Landgericht Leipzig und nun das Oberlandesgericht Dresden. Und nur darauf kommt es an, nicht indes auf die Ansicht eines Versicherers, stellt Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht fest.



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