Qualifizierte Vertretung im Medizin- und Arzthaftungsrecht: Prozesserfolg vor Landgericht Würzburg!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor.

Landgericht Würzburg: Blasenperforation anlässlich laparoskopischer Appendektomie, 20.000,- Euro, LG Würzburg, Az.: 11 O 189/16

Chronologie

Der Kläger begab sich aufgrund einer akuten nekrotisierenden Appendizitis in die Klinik der Beklagten. Dort erfolgte eine laporoskopische Appendektomie. Intraoperativ kam es zu einer Perforation der Blase mit Blasenläsion und transversikalem Blut.

Verfahren

Das Landgericht Würzburg hat zu dem Vorfall ein chirurgisches Fachgutachten eingeholt. Im Ergebnis stellte der Gutachter mehrere ärztliche Versäumnisse fest, woraufhin das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung anriet. Die Parteien einigten sich sodann auf eine pauschale Abfindungssumme von 20.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Bereits im Vorfeld des Verfahrens hatte der MDK Bayern ein fachmedizinisches Gutachten erstellt, das ärztliche Versäumnisse konstatierte. Wie in zahlreichen anderen Fällen auch, stellte die Versicherungskammer Bayern, der Versicherer der Beklagten, mit Schreiben vom 11.01.2016 trotz der Eindeutigkeit des MDK-Gutachtens klar: „...ein schuldhaft vorwerfbarer Behandlungsfehler unseres Versicherungsnehmers ist für uns nicht erkennbar...“

Jedenfalls ist dieser Fehler für den Geschädigten, seine Prozessvertreter, den Gutachter des MDK, den gerichtlich bestellten Gutachter sowie nicht zuletzt das Landgericht Würzburg erkennbar. Und nur darauf kommt es im Ergebnis an, stellen RA Dr. D. C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, und die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, fest.



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