Querschnittslähmung nach Fahrradunfall – Urteil BGH vom 23.04.2020

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Der BGH hat am 23. April 2020 – Az.: III ZR 250/17 und III ZR 251/17 – die Rechte von Radfahrern nach einem Unfall gestärkt. Grundsätzlich hat man sein Fahrzeug führen, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird (§ 3 I StVO).

Wie ist damit umzugehen, wenn Hindernisse nicht ausreichend gekennzeichnet wurden? 

Im vom BGH entschiedenen Fall fuhr ein Mann mit seinem Fahrrad auf einen Feldweg und musste auf Grund eines Stacheldrahtes auf dem Weg eine Vollbremsung einleiten, der zur Absperrung eines Gebietes genutzt wurde.

Durch die Vollbremsung überschlug sich der Geschädigte und ist fortan querschnittsgelähmt und auf intensive Pflege angewiesen. An dem Weg befand sich zwar der Hinweis, dass der Weg für Kraftfahrer gesperrt ist, jedoch kein Hinweis für sonstige Fahrzeuge. Dies ist jedoch hier relevant, weil es sich um ein Fahrrad handelt.

Liegt somit ein Mitverschulden des Fahrradfahrers vor oder nicht?

Im vorliegenden Fall wies das LG Lübeck die Klage als unbegründet ab, in der Berufung entschied das OLG Schleswig, der Geschädigte hätte ein Mitverschulden i. H. v. 75 % zu vertreten.

In der Revision entschied nun aber der BGH zu Gunsten des Beschädigten und hob das Urteil des OLG Schleswig auf.

Der BGH entschied hier folgerichtig und sehr deutlich entgegen dem OLG Schleswig, ein Hindernis ausreichend gekennzeichnet zu sein und erkennbar für den Fahrer zu sein, dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben und somit lag auch kein Mitverschulden des Beklagten vor.

Grundsätzlich ist festzuhalten, auch Feldwege müssen bei Hindernissen ausreichend, das heißt, sichtlich erkennbar, mit Hinweisen versehen sein. Drähte sind auch auf gut sichtbarer Strecke erst spät bis gar nicht zu erkennen und deswegen sollten diese mit Schildern oder rotem Flatterband versehen sein.

Betroffene sollten am besten frühzeitig – möglichst noch vor Meldung an die Versicherung – anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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