R+V Lebensversicherung AG erstattet 88 % der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung

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Darlehnsnehmer, die vorzeitig ihr Darlehen zurückführen möchten, sehen sich häufig einer erheblichen Forderung durch ihre Bank hierfür ausgesetzt, der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Nach § 502 Abs.1 BGB ist „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu zahlen.

Allerdings lassen sich bei der Berechnung durch die Kreditinstitute immer wieder die gleichen Fehler ausmachen: So werden beispielsweise unzulässig hohe Bearbeitungsentgelte erhoben, bestehende Sondertilgungsrechte werden nicht oder nicht richtig berücksichtigt und ersparte Risiko- und Verwaltungskosten (deutlich) zu niedrig ausgewiesen. Dies führt häufig zu erheblich überzogenen Vorfälligkeitsentschädigungen seitens der Banken gegenüber ihren Darlehnsnehmern, die von Ihnen zurückgefordert werden können.

In einem aktuellen Fall ist es uns gelungen, die Vorfälligkeitsentschädigung unseres Mandanten um 87,88 Prozent zu reduzieren. Hintergrund ist, dass die Bankinstitute bei der Berechnung nicht nur die jährliche Sondertilgungsoption berücksichtigen müssen, sondern auch eine „optionale Tilgungssatzänderung“.

Vorliegend hatte der Mandant in seinem Darlehensvertrag mit der R+V Lebensversicherung AG folgendes vereinbart:

„Während der Sollzinsbindung, frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, sind fünf kostenfreie Tilgungssatzänderungen zwischen 1% u. 10% möglich“.

Wird also bei Vertragsabschluss neben der Möglichkeit von Sondertilgungen auch die Möglichkeit der Tilgungssatzänderung  vereinbart, so muss die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch eine Tilgungssatzänderung auf die maximal mögliche Tilgung (in unserem Fall waren das 10 % p.a.) berücksichtigen, die künftig noch möglich gewesen wären.

Selbst wenn Sie das Ihnen vertraglich eingeräumte Tilgungssatzänderungsrecht (hier fünf kostenfreie Tilgungssatzänderungen zwischen 1% und 10%) bisher nicht in Anspruch genommen haben, ist dies bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten des Darlehensnehmers zu berücksichtigten und  reduziert so die Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Bank muss daher vertragliche Tilgungsrechte ihrer Darlehensnehmer  bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung schadensmindernd berücksichtigen. Haben Sie sich also bei Vertragsabschluss das Recht einräumen lassen, den Tilgungssatz während der laufenden Zinsbindung in einem vorgegebenen Rahmen kostenfrei zu erhöhen (oder zu senken), muss die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von dem höchstmöglichen Tilgungssatz ausgehen, selbst wenn Sie diese Option nie in Anspruch nehmen.

Vorliegend hat die R+V Lebensversicherung AG die vertraglich vereinbarten Tilgungssatzänderungsrechte nicht berücksichtigt und somit eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.

Hierauf aufmerksam gemacht, erstattete die Bank die zu viel gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu rund 88% bereits außergerichtlich. Daneben hat die R+V Lebensversicherung AG auch die angefallenen Kreditgutachterkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernommen.

Es lohnt sich daher immer, die bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen anwaltlich überprüfen zu lassen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten zurückzufordern.

RA Werner Dillerup – Dillerup & Rohn Rechtsanwälte PartGmbB




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