RA S. im Auftrag der Chrono Exklusiv GmbH wegen Fehlens einer OS-Verlinkung

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Der Rechtsanwalt S. vertritt die Interessen des Inhabers der Chrono Exklusiv GmbH, durch welche er einen Online-Handel betreibt. RA S. verschickte für die GmbH kürzlich eine Abmahnung, welche sich an einen unternehmerischen Händler richtete, der ebenfalls online auftritt und mit der Chrono Exklusiv GmbH im unmittelbaren Wettbewerb steht.

Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe, dargestellt im Beispiel des Verkaufs einer „LIEBESKIND Berlin Damen Quarz Armbanduhr“, es versäumt, den Verbraucher auf die sog. OS-Plattform hinzuweisen. Dieser Hinweis ist nach der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) geboten und erfolgt durch Aufnahme eines klickbaren Links zur OS-Plattform. Einem solchen Hyperlink fehlt es den Verkaufsangeboten nach Ansicht des RA S..

RA S. fordert daher im Namen der Chrono Exklusiv GmbH von dem durch die Abmahnung betroffenen Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche ist der Abmahnung bereits zur Unterschrift beigefügt. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Die Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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