Radio für Öffentlichkeit bestimmt

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Urheberrechte können nur verletzt werden, wenn die Wiedergabe von Radiosendungen gerade für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Daran fehlt es aber, wenn ein Kunde aus Kaufinteresse oder Ähnlichem ein Radio in Geschäftsräumen in Betrieb nimmt, sich entfernt und das Radio weiterläuft. Derartiges kann lediglich dann urheberrechtlich relevant sein, wenn die Radiosendung als geschütztes Werk zielgerichtet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Geschäftsinhaber muss gerade wollen, dass die Werkwiedergabe öffentlich ist. Auf diesen Willen kann aber nicht schon allein deshalb geschlossen werden, weil der Geschäftsführer es unterlassen hat entsprechende Anweisungen zu geben in einem solchen Fall das Radio unverzüglich abzuschalten. Urheberechtsverletzungen sind daher ausgeschlossen, solange nicht bewiesen werden kann, dass die Radiowiedergabe gerade den Zweck der öffentlichen Zugänglichkeit verfolgt. (AG Köln, Urteil vom 04.06.2009 - Az. 137 C 590/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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