„Raser-Urteil“ von Berlin aufgehoben – Tötung durch Straßenrennen laut BGH kein vorsätzlicher Mord!

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Der BGH hat im März 2018 das Urteil des LG Berlin aufgehoben, nach welchem zwei Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen, welches zur Tötung eines Verkehrsteilnehmers geführt hatte, wegen Mordes verurteilt wurden. 

Im sogenannten „Berliner-Raser-Fall“ hatten die Angeklagten H und N in der Nacht zum 01.02.2016 gegen 0:30 Uhr den Kurfürstendamm in Berlin mit jeweils zwei hochmotorisierten Fahrzeugen befahren, ehe sie sich an einer Ampel nebeneinander stehend wiederfanden. Dort signalisierte der H durch das Ertönenlassen von lauten Motorgeräuschen, dass er zu einem Wettrennen bereit sei. N ließ sich hierauf schließlich nach einem kurzen Gespräch ein und beide legten als „Rennstrecke“ den Kurfürstendamm entlang der Tauentzienstraße fest, wobei Ziel das sog. KaDeWe an der Ecke Tauentzienstraße und Nürnberger Straße sein sollte.

Nachdem der H dem N zunächst „enteilt“ war, fuhren beide schließlich unter Missachtung zahlreicher roten Ampeln und der Höchstgeschwindigkeit auf gleicher Höhe auf die Uhlandstraße zu. Ins „Ziel“ fuhren beide Angeklagten letztlich unter Missachtung des Rotlichts mit Geschwindigkeiten von etwa 139-149 km/h bzw. 160-170 km/h ein, wobei es zur Kollision des Fahrzeugs von H mit dem Fahrzeug des Geschädigten W kam, welcher aus der Nürnberger Straße in die Kreuzung einfuhr. Der Geschädigte W wurde hierbei durch den Aufprall derart durch die Luft geschleudert, dass er noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen erlag. 

Das LG Berlin hatte die beiden Angeklagten unter anderem wegen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in Mittäterschaft gem. §§ 211 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB verurteilt.

Gegen das Urteil legten die Betroffenen Sprungrevision ein, welche nun zunächst vor dem BGH erfolgreich sein sollte: 

So sei Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat gem. § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören kennt. Das bedeutet, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen muss (auch Simultanitätsprinzip genannt). Daher könne ein Vorsatz auch nur dann angenommen werden, wenn der Täter ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise – bei Tötungsdelikten – den Todeserfolg herbeiführt. 

Genau dies habe aber hier das LG Berlin verkannt, da die Angeklagten hier bei Einfahren in den Kreuzungsbereich bereits keine Möglichkeit mehr hatten, durch ihr Verhalten den Erfolgseintritt zu vermeiden. Es fehle daher bereits an der nach dem Tatentschluss angeknüpften Handlung, durch welche erst der Vorsatz angenommen werden könne. Schließlich sei es für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch rechtlich bedeutungslos, wenn der Tötungsvorsatz ab einem Punkt vorlag, in welchem die tödliche Kollision nicht mehr zu verhindern war.

Nach alldem war das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das LG Berlin zurückzuverweisen (BGH, Urteil März 2018).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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