Ratgeber: Was tun bei Ärger mit dem Handwerker?

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Ist das Dach undicht, sind die Fliesen nicht richtig verlegt oder löst sich die Tapete, dann steht meist Ärger mit dem Handwerker ins Haus. Was also tun, um möglichst Streit zu vermeiden?

Grundsätzlich leisten viele Handwerker sehr gute Arbeit. Schwarze Schafe gibt es jedoch überall. Wir erklären Ihnen, was Sie beachten müssen.

Kostenangebot

Das Kostenangebot bzw. der Kostenvoranschlag sollte alle Leistungen detailliert auflisten sowie Angaben zur Materialauswahl und -menge enthalten. Wenn Sie besondere Materialien oder Ausstattung wünschen, dann sollte dies im Angebot oder im Handwerkervertrag beschrieben sein. Nachträglich können Sie nicht bemängeln, dass andere Materialien verwendet wurden, wenn hierüber keine Vereinbarung getroffen wurde. Der Ausführungstermin und die Ausführungszeit sollten schriftlich vereinbart werden.

Änderungen während der Arbeiten oder weitere Absprachen sollten ebenfalls schriftlich protokolliert werden. Regelmäßig drohen bei Vereinbarungen per Handschlag Missverständnisse.

Mängel

Stellen Sie während der Arbeiten oder nach Fertigstellung Mängel fest, dann sollten Sie den Handwerker unverzüglich darauf hinweisen und zur Nachbesserung auffordern. Die Mängel müssen unbedingt in einem Mängelprotokoll schriftlich festgehalten werden. Die Nacherfüllung kann dabei auf zwei verschiedenen Wegen durchgeführt werden. Entweder stellt der Handwerker das Werk neu her oder er beseitigt den Mangel am vorhandenen Werk. Wir empfehlen zudem, für die Nachbesserung eine Frist zu setzen. Dem Handwerker stehen maximal 2 Nachbesserungsversuche zu.

Abnahme

Die Abnahme bedeutet, dass Sie die Arbeiten des Handwerkers als mangelfrei anerkennen. Nach der Abnahme kehrt sich deshalb die Beweislast um, sodass der Verbraucher beweisen muss, dass der Mangel tatsächlich besteht. Mängel sollten deshalb möglichst vor Abnahme angezeigt werden. Darüber hinaus können Verbraucher bei schweren Mängeln die Abnahme des Werks komplett verweigern. Erst nach der Abnahme hat der Handwerker einen Anspruch auf die Vergütung.

Bitte beachten Sie, dass die Abnahme nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden muss. Häufig wird bereits die Inbetriebnahme als Abnahme gewertet. Bei kleinen Fehlern kann der Kunde die Arbeit zwar teilweise abnehmen, aber einen Teil der Rechnung bis zur fehlerfreien Übergabe des Werks einbehalten. Eine Rechnung kann bei später entdeckten Mängeln nicht gekürzt werden.

Ist die Nachbesserung erfolglos oder halten die Handwerker gesetzte Fristen nicht ein, dann können Sie eine andere Firma mit der Reparatur und Nachbesserung beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen dann zulasten des ursprünglich beauftragten Unternehmens.

Rechnung

Die Schlussrechnung ist erst nach Abnahme fällig. Steigen die Kosten, muss der Handwerker dies rechtzeitig mitteilen. Ihnen steht dann ein Kündigungsrecht zu. Beachten Sie jedoch, dass der Handwerker die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet bekommt. Wenn ein Festpreis vereinbart ist, ein sog. Pauschalvertrag, dann darf der Preis nicht überschritten werden. Kommt es zu Verzögerungen im Zeitablauf der Arbeiten, dann haben Sie einen Schadenersatzanspruch, wenn die Verzögerungen auf den Handwerker zurückzuführen sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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