Nikolausgeschenk für Handwerker

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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12, zu der Frage Stellung genommen, ob die Verkürzung der Verjährung des Werklohnanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei Jahren auf zwei Jahre zulässig ist und dies abgelehnt.

Inhaber von Werklohnansprüchen, was in der Regel Handwerksbetriebe und sonstige Auftragnehmer sind, können sich grundsätzlich auf diese Entscheidung berufen, sofern in ihren Verträgen mit dem jeweiligen Auftraggeber eine solche Verkürzung der Verjährung von drei auf zwei Jahre vorgesehen ist.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem Leitbild der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Demnach sei eine Abweichung vom Leitbild in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die an § 307 BGB zu messen ist, nicht zu rechtfertigen und begründet eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners. Es seien keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine solche Abweichung von der Regelverjährung rechtfertigen könnten.

Die Regelverjährung wurde mit der Schuldrechtsform zum 01.01.2002 eingeführt. Zuvor galt eine Regelverjährung für den Werklohnanspruch von zwei Jahren bei Privatkunden und von vier Jahren bei gewerblichen Kunden des Auftragnehmers. Die frühere Regelverjährung betrug dagegen 30 Jahre. Mit der Reform wurde diese Regelverjährung auf drei Jahre reduziert. Sie gilt grundsätzlich auch für den Werklohnanspruch. Problematisch war vor der Reform die Abgrenzung zwischen der zweijährigen und der vierjährigen Verjährung, also die Zuordnung des Geschäfts zum Gewerbebetrieb oder eben nicht. Die Probleme wurden mit der Reform diesbezüglich hinfällig.

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung jedoch nicht auf diese Problematik, sondern stellt klar, dass die seit der Reform geltende dreijährige Verjährung des § 195 BGB das gesetzliche Leitbild darstellt. Die Frage der Verjährung wird unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit betrachtet. Denn die Fälligkeit kann durchaus unterschiedlich sein. Beim BGB-Vertrag beginnt die Verjährung grundsätzlich nach der Abnahme gemäß § 641 BGB, beim VOB/B-Vertrag mit der Stellung der prüfbaren Schlussrechnung plus maximal 30 Tage nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Der Grund dies unberücksichtigt zu lassen, könnte sein, dass nach Vorlage der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, die beim Werklohnanspruch grundsätzlich mit der Abnahme oder der Stellung der Schlussrechnung vorliegen, die Verjährung grundsätzlich objektiv nach dem entsprechenden Zeitraum betrachtet wird. Beginnt die Verjährung aufgrund der subjektiven Voraussetzungen erst zu laufen, wird der dann folgende Zeitraum objektiv berechnet.

Dass diese Entscheidung am Nikolaustag ergangen ist, ist vielleicht nur Zufall. Es könnte aber sein, dass der Bundesgerichtshof das Bedürfnis hatte Auftraggebern, die ihren Vertragspartner hinsichtlich der Verjährung des Werklohnanspruchs übervorteilen wollen, die Rute zu geben und im gleichen Zug dem werkleistenden Unternehmer ein Leckerli.

Fragen der Verjährung sind regelmäßig rechtlich komplex wie auch die Prüfung von Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen, weshalb insbesondere solche Fragen grundsätzlich anwaltlich geprüft werden sollten.

Rechtsanwalt Frederik Neumann, Rodgau, 05.03.2013.


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