Rauchen in der Mietwohnung

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Der Fall: Nach 1 Jahr ziehen die Mieter aus und übergeben die Wohnung. Die Vermieter beanstanden, dass die Mieter in der Wohnung offensichtlich exzessiv geraucht haben. Die Türrahmen, Türblätter und Türzargen sind bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund dessen in einem stark vergilbten Zustand. Die Verfärbungen der Türrahmen, Türblätter und Türzargen sind auch weit über einem vertragsgemäßen Gebrauch hinausgegangen. Diese Verfärbungen ließen sich auch nicht durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen. Vielmehr waren nach dem Abschleifen der Türen ein 2-maliger Anstrich vonnöten, um die Verfärbungen zu beseitigen. Damit lag hier eine Beschädigung der Mietsache vor. 

Das Gericht: Der Vermieter bekommt Recht. Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht der Mieter, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern – so wie hier - darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Die Spuren des Rauchens der Kläger an den lackierten und gestrichenen Flächen der Türblätter und Türzargen ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen. Die Türblätter und Türzargen der streitbefangenen Wohnung waren nämlich derart durch den Rauch beschädigt, dass ein bloßes Überstreichen hier keine Wiederherstellung bedeutet hätte. Aufgrund der starken Vergilbung der Türblätter und Türzargen war zunächst eine Reinigung, dann ein Abschleifen und hiernach dann noch (nicht nur ein einmaliges Streichen mit weißer Farbe) ein Voranstrich und dann auch noch ein Lack-anstrich mit weißer Farbe notwendig.

Kopinski Tipp: Der Vermieter kann von dem Mieter Schadensersatz verlangen. Behandelt der Mieter die Wohnung weder schonend noch sachgemäß oder mehr als über die übliche Nutzung hinaus, so muss der Mieter die Schäden auf eigene Kosten entweder beseitigen oder er muss sie dem Vermieter erstatten.

S.a. AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17


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