Raucherpause nicht gestempelt: Arbeitszeitbetrug & Kündigung?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer bei Raucherpausen nicht stempelt, riskiert eine Kündigung
  • Längst nicht jede solche Kündigung ist wirksam
  • Einmal nicht ausstempeln reicht nicht für die fristlose Kündigung
  • Ohne Abmahnung geht es nur in dreisteren Fällen

Der Grundsatz

Wer raucht, arbeitet nicht. Wer nicht arbeitet, muss ausstempeln. Soweit, so logisch. Denn wer nur vortäuscht, zu gewissen Zeiten gearbeitet zu haben, begeht Arbeitszeitbetrug.

Bevor eine Kündigung aufgrund Fehlverhaltens ausgesprochen wird, muss grundsätzlich eine Abmahnung ausgesprochen werden. Dies gilt aber nicht immer!



Das sagen die Gerichte

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat im Mai 2022 entschieden, dass bei vorsätzlich falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit keine Abmahnung erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn mehrfach und nicht unerheblich falsche Aufzeichnungen erfolgen.

Hintergrund ist, dass mit dem Arbeitszeitbetrug ein Vertrauensverlust einhergeht, den der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss.

Einmal nicht gestempelt, schon gefeuert?

Ein einmaliges Versäumnis reicht für eine Stempel wohl noch nicht aus, erst recht nicht ohne Abmahnung. Hierfür bedarf es mehrfacher und nicht unerheblicher Falschaufzeichnungen.

Im vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin innerhalb von nur wenigen Tagen mehr als 20 nicht gebuchte Pausen zu verzeichnen - teilweise bis zu 7 Pausen täglich. Hier war eine Kündigung ohne Abmahnung ohne weiteres wirksam.

Merken: wenn wiederholt nicht ausstempelt oder besonders intensiven Arbeitszeitbetrug begeht, kann sich nicht darauf berufen, nicht abgemahnt worden zu sein. Eine Abmahnung ist im Übrigen auch entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer Abmahnung nicht anpasst oder dies aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist.

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