Recht auf Einsicht in die Patientenakte

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Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 ist das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation gesetzlich festgeschrieben (§ 630g BGB). Daher ist es Ihr gutes Recht, Einsicht in Ihre Patientenakte zu fordern. 

Auf dieses Recht sollten Sie bestehen und den Arzt/ die Ärztin bzw. die Klinik unter Fristsetzung auffordern, Ihnen vor Ort Einblick in die Behandlungsunterlagen zu gewähren. Um sich in Ruhe einen Überblick über die gesamte Behandlungsdokumentation verschaffen zu können, ist es häufig sinnvoller, die Übersendung einer Kopie der gesamten Patientenakte zu fordern, also insbesondere auch der Karteikarte, der Laborergebnisse, der Bildgebung (CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen), der Pflegeberichte, der Aufklärungsbögen etc.. 

Auch im Falle des Todes eines lieben Angehörigen, dessen Erbe Sie geworden sind, haben Sie ein Einsichtsrecht in die Patientenakte des Verstorbenen. Hierzu müssen Sie zwar ein berechtigtes Interesse geltend machen. Dieses ist aber immer dann gegeben, wenn Sie mitteilen, dass Sie prüfen (lassen) wollen, ob Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Betracht kommen.

Leider werden Patienten ohne anwaltliche Hilfe oft nur ärztliche Entlassungsbriefe und der Operationsbericht ausgehändigt. Bleiben Sie hartnäckig und bestehen Sie auf Ihr Einsichtsrecht! Sollten Ihnen dennoch die Behandlungsunterlagen verwehrt werden, berate ich Sie gern und bespreche mögliche Vorgehensweisen mit Ihnen.

Foto(s): www.kanzlei-koschella.de

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