Recht auf Grundbucheinsicht im Erbfall

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Wer sich über das Grundstück eines anderen durch Grundbucheinsicht informieren möchte, benötigt ein „berechtigtes Interesse“. Enterbte Angehörige, die einen Pflichtteilsanspruch besitzen, tun sich regelmäßig schwer, Einsicht beim Grundbuchamt zu bekommen, um ihre Forderungen zu verifizieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 20 W 80/20) hat jetzt gegen das Grundbuchamt entschieden und festgestellt: Jeder hat ein Einsichtsrecht in das Grundbuch und die dazugehörenden Grundakten, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies ist schon bei einem bloßen wirtschaftlichen Interesse gegeben. Allerdings muss die Einsichtnahme ins Grundbuch für das Informationsanliegen geeignet und erforderlich sein. Im Urteil heißt es dazu: Ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten kann  von einem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden zur Prüfung seiner erbrechtlichen Ansprüche.

 Auch bei zwischenzeitlichem Weiterverkauf

Dem Pflichtteilsberechtigten wird Grundbucheinsicht auch dann gewährt, wenn inzwischen der Erbe oder ein Dritter als Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, weil es zur Klärung dient, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sind. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich .Auch zur Frage,ob das Grundstück verschenkt wurde,hat der Pflichtteilberechtigte freie Hand. Die Einsichtnahme kann deshalb auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass es an konkreten Anhaltspunkten für eine (Teil) Unentgeltlichkeit des Geschäfts mangele. 

Es muss dem Antragsteller gestattet sein, selbst zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung des Zustandekommens des Geschäfts und der vereinbarten Gegenleistung Anhaltspunkte für eine teilunentgeltliche Übertragung gibt . Selbst wenn das Grundstück zwischenzeitlich weiter verkauft wurde, besteht ein Einsichtsrecht, weil auf diese Weise sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche festgestellt werden können. Das Grundbuchamt darf nach Ansicht der Richter eine Einsicht auch nicht mit dem Argument verweigern, es lägen keine erbrechtlichen Ansprüche vor. Ob das tatsächlich so ist, kann der Pflichtteilsberechtigte selber einschätzen.



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