Recht auf Home-Office?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Nachdem in Coronazeiten zahlreiche Mitarbeiter „ins Home-Office geschickt wurden“ und in immer mehr Betrieben langsam wieder Normalität einkehrt, wird häufiger die Frage gestellt, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Tätigkeit im Home-Office hat.

Kein ausdrücklich normierter gesetzlicher Anspruch

Im Gesetz ist an keiner Stelle davon die Rede, dass ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office hat. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist jedoch vereinbart, dass mobile Arbeit erleichtert werden soll und ein eindeutiger Rechtsrahmen für mobile Arbeit geschaffen wird. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass damit ein Anspruch auf Home-Office zukünftig gesetzlich geregelt werden könnte, wie dies beispielsweise bereits in den Niederlanden der Fall ist.

Grundsatz: Arbeitgeber bestimmt Ort der Arbeit

Nach § 611a BGB und § 106 GewO bestimmt der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht verbindlich etwas anderes geregelt ist. Eine solche verbindliche anderweitige Regelung ergibt sich häufig aus dem Arbeitsvertrag, wo beispielsweise ein Arbeitsort genannt wird. Regelungen können sich auch (noch selten) aus einem anwendbaren Tarifvertrag, oder - dies ist gerade in größeren Unternehmen häufiger der Fall - aus einer Betriebsvereinbarung, also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben.

Fürsorgepflicht des § 618 BGB in Coronazeiten

In Coronazeiten wird gelegentlich § 618 BGB als Argument für eine Tätigkeit im Home-Office herangezogen §618 BGB enthält allgemeine Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Die Argumentation der entsprechenden Arbeitnehmer lautet dahingehend, dass bei Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers ein Risiko einer Covid19 Infektion besteht. Teilweise werden sogar ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen eine besondere Risikogruppe hervorgeht. Soweit ersichtlich, hat sich hierzu bislang nur das Arbeitsgericht Augsburg durch Urteil vom 7. Mai 2020, Az. 3 Ga 9/20 ausdrücklich geäußert. Das Arbeitsgericht Augsburg lehnt einen Anspruch auf Home-Office auf Basis des § 618 BGB ab. Der Arbeitgeber sei selbst dafür verantwortlich, wie er den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellt. Solange die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen eingehalten sind, kommt er diesen Pflichten nach.

Fazit

Nach bestehender Rechtslage besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit im Home-Office. Er ist hierfür, sofern sie ein Anspruch nicht auf Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergibt, auf das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angewiesen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Kromer

Beiträge zum Thema