Recht auf Vergessen: Haftung von Google, wenn Suchergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen

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In seinem Urteil vom 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16, stellte der BGH klar, dass Google die Sucherergebnisse bzw. Verlinkung löschen muss, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Kläger wurden im Internet harsch als „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“ und „Terroristen“ beschimpft. Indem Google die entsprechenden Suchbegriffe als Ergebnisliste ausgibt und verlinkt, machte sie diese Äußerungen über die Suchmaschine auffindbar. Die Kläger nahmen Google daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, die ihrem Vortrag nach persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte über die Suchmaschine auffindbar machte. 

Der BGH hat die Klage nunmehr abgewiesen. Den Klägern stünden keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. 

Hierzu stellte das Gericht zunächst fest, dass Google nicht als Täterin der Rechtsverletzung haftet. Sodann übernimmt der BGH seine Grundsätze zur Providerhaftung und führt aus, dass eine Haftung als sog. mittelbarer Störer in Betracht kommt, da Google zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt, wenn sie die Äußerungen durch die Suchmaschine auffindbar macht. 

Dies setzt, so der BGH, aber eine Verletzung von Prüfpflichten voraus. Dabei macht der BGH erneut deutlich, dass es sich um keine präventiven Prüfpflichten handelt, die entstehen würden, noch bevor Google die Suchergebnisse anzeigt, sondern erst, wenn Google auf die vorgetragene Rechtsverletzung hingewiesen wird, also nachdem sie bereits über die Suchmaschine auffindbar gemacht worden sind. 

Erlangt Google also einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss Google prüfen, ob es sich bei den Einträgen im Internet um rechtmäßige Inhalte handelt. An diese Prüfungspflichten stellt der BGH ausdrücklich keine hohen Anforderungen. Google müsse nur prüfen, ob eine Rechtsverletzung offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar ist. Google trifft daher eine Pflicht zur Löschung von Suchergebnissen, „wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.“

An dieser Voraussetzung ließ der BGH den Löschungsanspruch im konkreten Fall scheitern. Denn ob die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt waren, so der BGH, konnte Google anhand der Informationen, die der Löschantrag enthielt, nicht beurteilen, da die Äußerungen in einem weiteren Kontext standen.

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Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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