Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie sind von Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung betroffen? Diese Rechte haben Sie: 
Grundlage der Fluggastrechte ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union. Im Anschluss finden Sie die wichtigsten Facts in der Übersicht:

  • Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Flüge, die

    1. von einem Flughafen innerhalb der EU starten.
    2. außerhalb der EU starten aber von einer EU-Airline durchgeführt werden.

Nicht erfasst sind danach also Flüge, die von einer Nicht EU-Airline außerhalb der EU starten.

  • Ausgleichsleistung

Es sind drei Anwendungsbereiche geregelt, die zur Ausgleichsleistung berechtigen:

  1. Flugannullierung: Der Flug findet nicht statt, wird annulliert.
  2. Nichtbeförderung: Das Einchecken wird Ihnen verweigert, Sie werden nicht mitgenommen.
  3. Wesentliche Verspätung: Der häufigste Anwendungsfall. Es kommt allein auf die Verspätung am Endziel (Zielflughafen) an. Liegt diese oberhalb von drei Stunden, besteht der Anspruch.

In diesen Fällen muss die Airline eine sogenannte Ausgleichsleistung an Sie zahlen.

  • Höhe der Ausgleichsleistung

Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach der Flugstrecke. Berechnen Sie diese z.B. einfach hier: www.luftlinie.org 
Die Höhe beträgt bei Strecken

  1. bis 1.500 km = 250,00 € pro Person
  2. 1.500 km – 3.500 km = 400,00 € pro Person
  3. über 3.500 km = 600,00 € pro Person
  • Betreuungsleistungen

Im Falle einer Verspätung ist die Airline verpflichtet, Sie ausreichend zu betreuen und zu verpflegen. Dabei ist der Umfang der Betreuungsleistung abhängig von der jeweiligen Wartezeit. Sofern Ihnen nichts angeboten wird, sollten Sie sich „ angemessen “ verpflegen, und die Ausgaben, unter Vorlage der Rechnungen, später der Airline in Rechnung stellen. Sie haben Anspruch auf zwei Telefonate. Wird der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt, besteht neben dem Anspruch auf Ausgleichsleistung ein Anspruch auf eine Hotelübernachtung und entsprechende Verpflegung sowie ein Anspruch auf den Transfer ins/vom Hotel. 

• Außergewöhnlicher Umstand

Die Fluggesellschaft muss die Ausgleichsleistung nur dann nicht leisten, sofern ein außergewöhnlicher Umstand zur Verspätung geführt hat. Gemeint sind hiermit Gegebenheiten, auf die die Fluggesellschaft, trotz größter Anstrengung den Flug pünktlich durchzuführen, keinen Einfluss hat.

Beispiele:
  - außerordentlich schlechte Wetterbedingungen
  - Vögel geraten in ein Triebwerk (sog. Vogelschlag)
  - Streik von Fluglotsen
  - Unvermeidbare Sicherheitsrisiken

Die Betreuungsleistungen muss die Airline allerdings auch in den vorbeschriebenen Fällen leisten.

Gerne berät Sie Rechtsanwalt Michael Brandt zu allen Fragen im Bereich Fluggastrechte.


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