Rechte beim digitalen Nachlass

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Beim Tod eines Angehörigen sind viele Dinge abzuwickeln und zu klären. Leider wird es den Angehörigen nicht immer leicht gemacht. Der digitale Nachlass sorgt immer wieder für Ärger, weil Plattformbetreiber den Angehörigen den Zugriff auf den Account und die Daten nicht ermöglichen. Im April erging eine Entscheidung des LG Münster (16.04.19 – 014 O 565/18) zum Anspruch auf den Zugriff von Daten bei Cloud-Speichern.

Was entschied des LG Münster zum digitalen Nachlass?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Das LG Münster verurteilt Apple dazu, den Erben des Verstorbenen Zugang zum vollständigen iCloud-Account und dessen Inhalten zu geben. Die Entscheidung beruht auf § 1922 BGB. Dieser besagt, dass mit dem Tod einer Person ihr Vermögen auf die Erben übergeht. Und dazu gehören eben auch die Dateien in der iCloud. Außerdem bezog sich das LG Münster auf ein Urteil vom 12.07.2018, in dem der BGH entschied, dass diesem Anspruch auch kein postmortales Persönlichkeitsrecht oder andere Rechte entgegenstehen.“

Was wurde vom BGH zum digitalen Nachlass entschieden?

Im Fall des BGH ging es um den Zugriff der Erben auf einen Facebook-Account (Az. III ZR 183/17). Facebook wollte den Erben keinen Zugriff auf den Account der verstorbenen Tochter geben. Auch der BGH bezog sich auf § 1992 BGB. Zwischen Facebook und der Tochter sei ein schuldrechtlicher Vertrag zustande gekommen, der vererblich ist und daher auf die Erben übergegangen. Sie müssen daher Zugang zu dem Account bekommen. 

Das verstößt auch nicht gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, weil der Vertrag zwischen Facebook und den Nutzern nur die zur Verfügungstellung technischer Leistungen umfasst. Die Pflichten der Vertragsparteien sind nicht höchstpersönlicher Natur und daher an Angehörige vererblich. 

Was entscheidet der BGH zum Datenschutzrecht?

„Der BGH zieht die DSGVO heran und erklärt, dass Erwägungsgrund 27 festlegt, dass die DSGVO nicht auf personenbezogene Daten Dritter anzuwenden ist. Die Übermittlung von Nachrichten ist eine wesentliche Vertragspflicht von Facebook, sodass eine Verarbeitung der darin enthaltenen Daten erforderlich ist. Außerdem ist eine Datenverarbeitung auch zur Wahrung der berechtigten Interessen notwendig, da die Erben in das Vertragsverhältnis eingetreten sind und für die Verbindlichkeiten der Erblasserin haften“, erklärt Herr Kluck.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn ein Verstorbener Accounts im Internet hat, sollten diese von den Angehörigen gesichtet werden. Sie haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers und sollten herausfinden, welche Verträge und Mitgliedschaften auf den Verstorbenen laufen. 

Wenn die Angehörigen die Passwörter nicht kennen, sollten sie den Dienstanbieter kontaktieren und diesen zur Erteilung des Zugangs zu dem Account auffordern. Dass darauf ein Anspruch besteht, haben der BGH und das LG Münster deutlich gemacht.

Bei Fragen zum digitalen Nachlass können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. 

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/rechte-beim-digitalen-nachlass


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