Veröffentlicht von:

Rechte des Betriebsrats bei Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Sie sind Betriebsrat und Ihr Unternehmen möchte sich in eine europäische Aktiengesellschaft umwandeln? 

1. Wahl besonderes Verhandlungsgremium

Der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf der höchsten, bestehenden, Betriebsratsebene hat ein Wahlgremium zur Wahl eines besonderen Verhandlungsgremiums einzuladen. Er hat hierbei nach § 80 III BetrVG das Recht zur Hilfe einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuzuziehen.

2. Beteiligungsrechte des künftigen SE-Betriebsrats

Bei den Verhandlungen geht es in der Regel besonders um folgende Punkte:

  • Größe des künftigen SE Betriebsrates  
  • Sitzungszahl und Autonomie der Einberufungen 
  • Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
  • Die Unternehmensmitbestimmung in der künftigen europäischen AG. Grund dafür ist die gesetzgeberisch missglückte sogenannte gesetzliche Auffanglösungsregelung (für den Fall, dass Arbeitgeber und besonderes Verhandlungsgremiun sich nicht einigen). Hiernach wird der Status  der Unternehmensmitbestimmung vor Eintragung der europäischen Aktiengesellschaft dauerhaft festgefroren. Das heißt, wenn ein Unternehmen, welches knapp unter 2000 Arbeitnehmer hat und bei dem die Voraussetzungen für eine Drittelmitbestimmung nicht vorliegen, eine europäische Aktiengesellschaft gründet und dann auf beispielsweise 40000 Beschäftigte wächst, bleibt der Zustand des Aufsichtsrats ohne (paritätische) Arbeitnehmerbeteiligung dennoch weiter bestehen. Dies ist daher auch häufig ein Grund, warum Unternehmen knapp unter 2000 Beschäftigten eine soche europäische AG gründen wollen.

4. Auffanglösung

Einigen sich Arbeitgeberseite und das besondere Verhandlunsggremium nicht innerhalb von 6 Monaten auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung, kommt es kraft Gesetz zu einer gesetzlichen Auffanglösung. Der Betriebsrat sollte also alle Arbeitgeberangebote immer mit der gestezlichen Auffanglösung vergleichen, um ein passgenaueres und besseres Egebnis zu erzielen.

Tim Fink

Rechtsanwalt

Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner

Foto(s): Tim Fink

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tim Fink

Beiträge zum Thema