Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

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Viele Angestellte fragen sich, was ihr Vorgesetzter darf und was nicht. Grundsätzlich regelt das Arbeitsverhältnis das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB, §§ 611 ff BGB. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstvertrag. Die Parteien können aber abweichende Regelungen vereinbaren (Privatautonomie).

Es beginnt schon mit dem sog. Dresscode, der grundsätzlich dem Aufgabenbereich oder der Übung in der Firma angepasst werden sollte. Lediglich bei Angestellten mit Kundenkontakten können jedoch konkrete standardisierte Vorgaben gemacht werden.

Sehr problematisch ist der Umgang mit E-Mails. Erlaubt der Arbeitgeber die Kommunikation privater Mails über die Firmen-Mail-Adresse, sind diese für ihn tabu. Wenn der Vorgesetzte die E-Mails kontrollieren möchte, sollte er sich bei Fragen der Zulässigkeit an der juristischen Fachliteratur orientieren. Nach der Literaturmeinung macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er auf E-Mails von Mitarbeitern zugreift. Demnach sind die betroffenen Unternehmen sog. Anbieter von Telekommunikationsdiensten, wenn sie die private Nutzung ihrer E-Mail-Systeme erlauben. Damit unterliegen sie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und müssen bei E-Mails ihrer Arbeitnehmer nach § 88 TKG das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG beachten. Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist nach § 206 StGB strafbar. Zudem solle die erlaubte private Nutzung auch den Zugang zu geschäftlichen E-Mails verbieten. Denn falls sich die privaten nicht von den dienstlichen E-Mails trennen lassen, so sollen nach Stimmen in der Fachliteratur sämtliche E-Mails einem Kontrollverbot unterliegen.

Empfehlenswert ist es daher regelmäßig, keine privaten Mails über den Firmenserver zu versenden. Denn von obiger Darstellung abweichende Urteile sind regelmäßig Einzelfallentscheidungen. Gehen Sie davon aus, dass Ihr Firmen-PC von entsprechenden Programmen überwacht wird, Sie also kontrolliert werden.

Das private Smartphone oder der Tablet-PC ist für den Vorgesetzten tabu. Er kann den Gebrauch am Arbeitsplatz aber auch vollständig untersagen.

Beachten Sie, was Sie in sozialen Netzwerken u.a. über sich ins Netz stellen. Sowohl Ihr derzeitiger Arbeitgeber, als auch der zukünftige, bei dem Sie sich bewerben wird im Internet über Sie recherchieren. Zwar dürfen Informationen, die nichts mit dem Anstellungsverhältnis zu tun haben, nicht beachtet werden - aber Sie können nicht beweisen, dass sie wegen anderer Informationen nicht eingestellt wurden.

Ihr Vorgesetzter darf nur auf dem Schreibtisch befindliche dienstliche Schriftstücke lesen. Private Notizen darf er ebenso nicht beachten, wie Ihren Papierkorb zu durchsuchen. Trotzdem sollten Sie alles Private vom Schreibtisch entfernen, denn was dort liegt, kann auch gelesen werden.

Wenn Sie keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben, ist nach Verlassen des Arbeitsplatzes jedweder Kontakt über Handy oder Internet vom Vorgesetzten zu unterlassen. Schalten Sie konsequent nach Dienstschluss ab - nicht nur ggf. die zugehörigen Geräte, sondern auch die Beschäftigung mit dem Job. Dazu haben Sie grundsätzlich das Recht.

Die Rechtsprechung schreibt dem Arbeitgeber hier Rücksichtnahmepflichten vor, denn Ihr Anstellungsverhältnis gehen Sie aus der Notwendigkeit des Lebensunterhaltes ein. Andererseits unterliegen Sie während der Arbeitszeit der arbeitsvertraglich/gesetzlich geregelten sog. Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers.

Sie müssen lediglich die Arbeiten ausführen, die vertraglich vereinbart sind. Wenn Sie merken, dass Ihr Vorgesetzter dagegen verstößt, dann stellen Sie die vertragliche Situation klar.

Sie können im Übrigen auch Ihren Vorgesetzten abmahnen. Denn das Einhalten des Arbeitsvertrages gilt für beide Seiten. Meistens ist dann aber das Verhältnis schon so zerrüttet, dass an einen Jobwechsel zu denken ist.

Leider greift die Unsitte um sich, dass Mitarbeiter durch Mobbing oder sog. Bossing psychisch mürbe gemacht werden, um sie zur Kündigung oder zu einem Aufhebungsvertrag zu drängen oder Kündigungsgründe des Arbeitgebers zu konstruieren. In diesem Fall sollten Sie sich kündigen lassen oder sich frühzeitig umorientieren.

Wenn Sie gekündigt werden, ist fristgerecht Kündigungsschutzklage zu erheben und ggf. einen gerichtlichen Abfindungsvergleich zu schließen, der keine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auslöst. Regelmäßig haben nur diejenigen Arbeitnehmer Erfolg hinsichtlich einer Abfindungszahlung, die Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Wenn Sie feststellen, dass sich in Ihrem Job eine Entwicklung abzeichnet, die darauf abzielt, Sie loszuwerden, oder bei Erhalt einer Abmahnung, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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