Rechtliche Grundlagen einer Wiederauswilderung nicht gebietsfremder Arten

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erörtert am Beispiel der Östlichen Smaragdeidechse (lacerta viridis)

Der vorliegende Beitrag soll Information und Anregung für eine Bereicherung der Natur im modernen [Industrie-] Europa geben. Die Artenvielfalt ist auch Gradmesser der gesellschaftlichen Akzeptanz des Zusammenlebens mit dem Geschöpf Tier.  Was für die Wiederansiedlung ehemals heimischer Säugetierarten (Luchs, Wildkatze, Wolf) geleistet wurde, muss auch im Kleinen bei den Reptilien (lacertidae) möglich sein. Der rechtliche Rahmen, als auch die natürlichen Habitatsgestaltungsmaßnahmen gilt es bei einer Wiederauswilderung zu beachten.

I. Reptilia, Lacertidae

Die in Deutschland vorkommenden Smaragdeidechsen unterscheidet man in Westliche Smaragdeidechse (lacerta bilineata) und Östliche Smaragdeidechse (lacerta viridis). Da diese Eidechsenart anfänglich auch eine bräunliche Farbe besitzen kann, ist und war es für den Laien und für ein ungeschultes Auge nicht immer leicht, das entsprechende Exemplar auch einer Smaragdeidechsenpopulation zuzuordnen. 

Die l. viridis kann unterschiedliche Farb- und Zeichnungsvariationen aufweisen, wobei das Alter, das Geschlecht und der Standort großen Einfluss darauf nehmen können und erst im letzten Stadium ihrer Entwicklung das Grün auftritt. Die Anzahl von Streifen und eine schärfere Längsstreifenzeichnung bei anderen Eidechsenarten schienen alte Zoologen gen Osten hin vermehrt nachgewiesen zu haben, ebenfalls eine veränderte Beschuppung der Tiere.  Bei Bedriaga (1) (1886) liest man, dass ca. 1.500 Dalmatinische Smaragdeidechsen nach Deutschland versandt worden sind, da diese Smaragdeidechsenpopulationen unter den damaligen Reptilienliebhabern aufgrund ihrer Größe und äußerst attraktiven Farbzeichnung, sehr bevorzugt waren.

Smaragdeidechsen aus dem Oderberg, Rüdersdorf und Böhmen waren nachweislich anders geschuppt, als Exemplare aus Italien, Südfrankreich oder Vorderasien.

Smaragdeidechsen findet man nicht nur in warmen Gegenden, sondern auch im Alpengebiet in einer Höhe von ca. 1.300 Metern fand man sie jagen. Sie stiegen zum Teil in nördliche Kantone der Schweiz empor bis in die subalpinen Regionen.

Beheimatete Smaragdeidechsen in den südlichen Verbreitungsgebieten kommen ohne Winterschlaf aus und bleiben wach. Die bei uns verbreiteten Smaragdeidechsen treten ihren Winterschlaf bereits im September an, man sieht sie dann erst wieder im April, wenn sie erbeuten müssen und die Paarungszeit im Mai bis Juni eintritt.

Große Smaragdeidechsenexemplare wurden in der Vergangenheit als keine Seltenheit zwischen 30 cm und 40 cm in Deutschland angegeben.

Interessant sind damalige und niedergeschriebene Beobachtungen, dass Smaragdeidechsen nicht nur Insekten jagten, sondern durchaus ihnen kleinere Säugetiere wie Ratten, Mäuse und Vögel als Nahrung dienten.

Die sehr scheue Grünechse kletterte auf Äste und Bäume, kann weit springen, liebt die Nähe von Gewässern/Ufern, weniger menschliche Siedlungen und zieht Gegenden mit felsigem Kalk- und Buntsandstein, Sand sowie Hangneigungen vor. Der Schwanz hilft beim Schwimmen und Klettern und kann bei Gefahr abgeworfen werden. Bei Drohhaltung kann die Grünechse ihren geöffneten Rachen zeigen.

II. Rechtliche Grundlagen zur Wiederauswilderung

1. Tierschutzrechtliche Regelungen zur Widerauswilderung

Ausgangspunkt ist § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach das Tier als Mitgeschöpf in seinem Leben und Wohlbefinden zu schützen ist und über § 2 Nr. 1 eine verhaltensgerechte Unterbringung und nach Nr. 2 eine artgerechte Bewegung sichergestellt sein muss.

Zu beachten ist insoweit die Verhaltensnorm des § 3 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes, wonach ein gezüchtetes und aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur nicht ausgesetzt oder angesiedelt werden darf, wenn es nicht durch artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und durch das Klima angepasst wird.

Die Smaragdeidechse (lacerta viridis; lacerta bilineata) ist im Anhang 4 zur FFH-Richtlinie (2) genannt. Sie ist damit ein besonders geschütztes Tier.

Über die Regelungen des Tierschutzgesetzes ist allerdings eine Wiederauswilderung der Smaragdeidechse nicht geregelt, insbesondere ist hier kein Genehmigungsverfahren nach § 8 des Tierschutzgesetzes erforderlich, keine Anzeigepflicht nach § 8a geregelt, kein Erlaubnisvorbehalt über § 11 des Tierschutzgesetzes anwendbar. (3)

Einzig über die Generalklausel in § 16a des Tierschutzgesetzes (behördliche Ermächtigung zum Erlass notwendiger Anordnungen) ist eine gewisse Schutzfunktion im Tierschutzgesetz über die Wiederauswilderung möglich.

Allerdings enthält der entsprechende Bußgeldkatalog in § 18 ebenfalls keine mit Ordnungswidrigkeit bedrohte Norm, da insbesondere nicht auf § 3 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes verwiesen wird. § 3 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes besagt, dass ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art nur mit artgemäßer Nahrungsaufnahme und vorbereiteter Klimaadaption ausgesetzt werden darf.

Tierschutzrechtliche Regelungen sind insoweit jedenfalls nicht tangiert und hindern eine Wiederauswilderung nicht.

2. Naturschutzrechtliche Eingriffs-Regelungen einer Wiederauswilderung

Weitere Regelungen, die einer Wiederauswilderung entgegenstünden, sind das Besitz- und Vermarktungsverbot in § 44 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - mit Ausnahme der gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplare der Anlage 2 (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung).

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG regelt das Verbot, Tiere aus der Natur zu entnehmen und über § 44 Abs. 2 Nr. 1 ist auch das Besitzverbot für besonders geschützte Arten normiert.

Ausnahme hiervon ist § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG. Dieses bestimmt als Aufgabe für den Artenschutz, dass die Wiederansiedlung verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes möglich ist. Entsprechende Ausgestaltungs-Voraussetzungen fehlen allerdings, da die gesetzliche Norm nur von der Vereinbarkeit mit der Jagdausübung und den Fischereirechten (§ 37 II BNatSchG) spricht.

Hinzuweisen ist insbesondere auf § 38 Abs. 1 BNatSchG, wonach den für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden auferlegt wird, die Verwirklichung von Schutz, Pflege und Entwicklungszielen durch Artenhilfsprogramme und erforderliche Maßnahmen zu begleiten.

Zu beachten sind hierbei insbesondere die Richtlinie 92/43/EWG und die Richtlinie 79/409/EWG.

Auf entsprechende kompensatorische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen über § 15 Abs. 2 BNatSchG soll hier nicht weiter vertiefend eingegangen werden. Solche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind häufig lediglich im Rahmen großer Verkehrsprojekte und/oder Planfeststellungsmaßnahmen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 2 Abs.4 BauGB,

§ 10 Abs.10 BImSchG; Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) vorzunehmen.

3. Europarechtliche Vereinbarkeit einer Wiederansiedlung

Die Östliche Smaragdeidechse (lacerta viridis) ist in der Artenliste - als Anhang zur FFH-Richtlinie - basierend auf der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 mit Anpassung 27.10.1997 (92/43/EWG) genannt.

Maßgebend ist hier insbesondere Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 (ABL 206 vom 22.07.1992, Quelle: BMU.de).

Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG ist eine Ausnahmenorm zum Besitzverbot des aus dem Europarecht in nationales Recht übergeleiteten § 44 BNatSchG. Insbesondere greift dann die Ausnahme zum Besitzverbot nach Artikel 16, wenn es keine anderweitigen zufrieden stellenden Lösungen für die Tierpopulation gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben kann und insbesondere hier Artikel 16 Abs. 1d) der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung diene. Dann ist die Entnahme einer begrenzten Anzahl der Individuen den Mitgliedsstaaten erlaubt.

Hinsichtlich des Verfahrens der Durchführung und Wiederaussiedlung im Rahmen von Verkehrsprojekten kann auf Schonert, Zeitschrift für Feldherpetologie November, 2009, „Fang, Zwischenhälterung und Wiederaussetzung von Zauneidechsen (lacerta agilis) im Rahmen von Verkehrsprojekten - drei Beispiele aus Berlin" verwiesen werden.

Die von der Verfasserin zur Beachtung erwähnte Norm aus Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG ist hier lediglich der Gesetzesnorm gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG geschuldet und verfängt insoweit nicht, da nicht die Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie (79/409/ EWG) betroffen sind.

4. Genehmigungsvorbehalt

Maßgebend für die Wiederaussiedlung ist § 40 Abs. 4 BNatSchG.

Hiernach bedarf das Ausbringen von Tieren grundsätzlich einer Genehmigung.

Allerdings sind vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 40 Abs. 4 Nr. 2 a) BNatSchG der Einsatz von Tieren nichtgebietsfremder Arten ausgenommen. Die gebietsfremden Arten sind legal definiert in § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG. Hiernach liegt eine gebietsfremde Art nur dann vor, wenn diese seit mehr als 100 Jahren im betreffenden Populationsgebiet nicht mehr angetroffen worden ist.

4.1. Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt

Konnte daher die betreffende Art im Populationsgebiet noch innerhalb der vergangenen 100 Jahre nachgewiesen werden, so handelt es sich nicht um eine gebietsfremde Art.

Die hier zu erörternde Östliche Smaragdeidechse (lacerta viridis) wird bei Zukowsky (4) angegeben, dass diese Schönheit in Deutschland im Rhein- und Donautal angetroffen wurde. Sie wanderte vermutlich in unsere Gefilde entlang des Laufes von Elbe und Oder. Als eine inselartige Verbreitung oder ein punktartiges Vorkommen der Smaragdeidechsen in einzelnen Teilen von Deutschland werden nach  Zukowsky der „Oderberg" und auch Gegenden des Kreises Angermünde, die „Rüdersdorfer Kalkberge" bei Berlin, Barth und Dramburg im damaligen Hinterpommern genannt. Als weiteres Vorkommen wurde Zeitz (5) im Elstertal genannt. Einige vertraten die Auffassung, das die „Elstertaler Smaragdeidechsen" aufgrund ausgesetzter Tiere entstanden sind. Andere negieren dies und geben den Haynsburger Bahnhof (bei Zeitz) und Gera, am Fuße des Steinertberges, (in den 40er Jahren) als Fundort der blaukehligen Eidechsen an. (6)

So soll auch Alfred Brehm in seinem „Brehms Tierleben" (1929) auf Vorkommen im Zeitzer Elstertal, verwiesen haben. (7) Weitere Fundorte der Smaragdeidechse wurden in die Umgebungen von Annaberg, Leipzig und das Saaletal lokalisiert. (8) Die Insel Rügen, Hamburg, Ober-Lausitz und die Steingerölle bei Königshayn wurden ebenfalls als Fundorte angegeben. In der Zeitschrift für Naturwissenschaften (1888) liest man unter anderem zum Verbreitungsgebiet:

„In Norddeutschland z. B. auf den Rüdersdorfer Kalkbergen bei Berlin gefunden. Meinen Freunden und mir ist die Art im Gebiet noch nicht begegnet, aber Nehring hat sie 1855 - 1858 am „schiefen Berg" bei Helmstedt gefangen, und um 1840 soll sie auch im Mansfeld'schen, bei Quenstedt gefunden sein (Rimrod)." (9) Man liest hin und wieder auch einzelne Beobachtungsmeldungen der Echsenart in Thüringen/ am Rennsteig oder in der Rhön. Es lässt sich jedoch darüber streiten, ob es diese Punktvorkommen gibt.

Diese Species stellt somit nach älteren Niederschriften keine fremdbeheimatete Eidechsenart dar, wie teilweise unter Naturschützern angenommen wird. Da die östliche Smaragdeidechse noch 1938 im Raum Zeitz wissenschaftlich nachgewiesen wurde, liegt keine gebietsfremde Art vor, so dass vom Erfordernis einer Genehmigung zur Wiederauswilderung über § 40 i.V.m. § 7 Abs. 1 BNatSchG  gesprochen werden kann.

4.2. Sondervorschriften

Die Sondervorschrift des § 40 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG, wonach bejagbare Tiere ebenfalls keiner Genehmigung zur Wiederauswilderung bedürfen, bleibt hier außen vor. Flankierende Regelungen zur Wiederauswilderung sind im Einzelfall die Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu beachten. Hier greift die Generalklausel in § 1 Abs. 2 BJagdG, wonach die Erhaltung einer artenreichen und gesunden Wildbestandspopulation und die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage oberstes Ziel ist.

III. Natürliche Habitatsgestaltungsmaßnahmen

Nicht nur der rechtliche Rahmen einer Wiederauswilderung muss beachtet werden, es müssen auch die natürlichen Lebensbedingungen für die Echse stimmen.

In diesem Zusammenhang ist auf Kirmse „Die Wiederauswilderung der Smaragdeidechse (lacerta viridis) in Brandenburg" (10) hinzuweisen. Kirmse hat insoweit nachgewiesen, dass als besondere Erhaltungsmaßnahmen für eine erfolgreiche Wiederauswilderung der Smaragdeidechse

  • die Verhinderung der Beschattung der Zuwachsung geeigneter Biotopstandorte sein muss,
  • das Schaffen von Deckung für die Smaragdeidechse in Form von Brombeerhecken, Reisighaufen und ähnlichem.

Als nützlich wurde

  • ein Böschungsneigungswinkel von 30° und
  • die Ansiedlung von entsprechendem Insektenfutter durch Heckenrose, Natterkopf, Nachtkerze und Steinklee angesehen.

IV. Wiederauswilderung von künstlich vermehrten Individuen?

Die Regelungen des Besitzverbots bei Ausbringen künstlich gezüchteter und vermehrter Individuen steht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Wiederauswilderung/ Wiederansiedlung nicht entgegen. Dort sind vom Besitzverbot ausdrücklich gezüchtete, geschützte Arten ausgenommen, allerdings mit der Nachweisverpflichtung einer Besitzberechtigung über § 46 BNatSchG.

Wie bereits unter II.3. erörtert, gesteht Artikel 16 Abs. 1d) der Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedsstaaten das Recht zu, zur Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung auf gezüchtete Tiere zurückzugreifen.

Bedenklich und nicht unumstritten ist die Wiederauswilderung von Greifvögeln (vgl. Michael Lierz, Greifvogelrehabilitation in der tierärztlichen Praxis - ein Tierschutzproblem) sowie die Wiederauswilderung von Fasanen (vgl. Rüffer in Wild und Geflügel, 2012, Quelle: www.wild-und-gefluegel.com) sowie die Wiederauswilderung von Eichhörnchen (vgl. Sabine Bergner-Rust/Bianka Ludwig, Quelle: www.Eichhörnchen-Notruf.com).

Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich über § 45 Abs. 5 BNatSchG hilflose, kranke und verletzte Tiere zwar dem Besitzverbot unterliegen, aber ausgewildert werden können, wenn diese gesund gepflegt und unverzüglich wieder freigelassen werden und wenn sichergestellt ist, dass diese sich wieder selbständig erhalten können.

Voraussetzung ist aber das Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale hilflos, krank und verletzt, andernfalls die Entnahme - bspw. des Igel über die Wintermonate zur Wiederauswilderung im Frühjahr - ungesetzlich ist.

V. Resümee

Die Wiederauswilderung der Östlichen Smaragdeidechse ist nicht nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes unzulässig. Auch vor dem Hintergrund der Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist eine Wiederansiedlung erlaubt, wenn es sich um eine gezüchtete, geschützte Art und es sich nicht um eine gebietsfremde Art handelt. Einer Genehmigung bedarf das Wiederauswildern dann nicht.

von Ingrid Ammon

& Rechtsanwalt Lutz Petrowitz (11)

(1) Dr.J.von Bedriaga, Beiträge zur Kenntnis der Lacertiden-Familie, Frankfurt/Main, 1886

(2) Fauna-Flora- Habitat Richtlinie, eine Naturschutzrichtlinie der Europäischen Union;

(3) vgl. zum Erlaubnisvorbehalt bei Hundezucht: Thüringer OLG, Beschluss v. 11.04.2011, Az. 1 Ss Bs 29/11, Vorinstanz: AG Bad Langensalza, 143 Js 4728/10 OWi [unveröffentlicht];

(4) vgl. Zukowsky Ludwig, Aus Wald und Flur - Tiere unserer Heimat, Brockhaus-Verlag Leipzig, 1938;

(5) vgl. Unruh Michael, Lurche und Kriechtiere im Kreis Zeitz, Schriftenreihe des Museums „Schloß Moritzburg", Zeitz 1980;

(6) vgl. Unruh Michael, ebenda;

(7) zit. von Unruh Michael, b.b.

(8) vgl. Dr.J.von Bedriaga, Beiträge zur Kenntnis der Lacertiden-Familie, Frankfurt/Main, 1886

(9) vgl. Zeitschrift für Naturwissenschaften, Hrsg. Naturwissenschaftlicher Verein für Sachsen und Thüringen, Dr. Brass, Dunker, Freiherr v. Fritsch u.a. Verlag von Tausch & Grosse, Halle / S., 1888;

(10) vgl. Kirmse Wolfgang, Arbeitskreis zum Schutz vom Aussterben bedrohter Tiere in: Die Eidechse, Heft 1/1990, S. 10-12,

(11) der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in eigener Kanzlei in Erfurt, Schwerpunkt: Grundstücksrecht und Bauplanungsrecht


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