„Rechts vor links“ – Vorfahrt gilt auf der ganzen Straßenbreite.

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Wenn „rechts vor links“ die Vorfahrt an einer Kreuzung regelt, gilt das für die ganze Breite der Straße. Kommt jemand von links und will nach rechts einbiegen, muß die ganze Breite der Straße eingesehen werden können.

„Rechts vor links“ gilt auch, wenn in der Vorfahrtstraße die linke Spur benutzt wird.

Das LG Hechingen (Urt. v. 11.12.2020, AZ.: 1 O 207/19) wies die Klage eines Motorradfahrers zurück, der beim Rechtsabbiegen mit einem auf der linken Spur der vorfahrtberechtigten Straße fahrenden PKW kollidiert war. Der Zweiradfahrer klagte auf 80 % Schadensersatz in Höhe von 3.120 Euro und 2.600 Euro Nutzungsausfall, hatte vor Gericht aber keinen Erfolg. Die Vorfahrtsberechtigung des Autofahrers gelte auch für den linken Fahrstreifen.

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist nicht gegeben.

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, Denn dieses schütze den Gegen- und Überholverkehr, nicht aber den einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr. Zudem besage es demnach nur, daß so weit rechts gefahren werden solle, wie es die Gegebenheiten zulassen. Bei einem erforderlichen Seitenabstand, darf auch die linke Hälfte der Fahrbahn mitbenutzt werden.

Zudem näherte sich der Motorradfahrer der Kreuzung nach Auffassung des Gerichts zu schnell und konnte etwaige Gefahren deshalb nicht rechtzeitig erkennen. An der Kreuzung ohne Beschilderung gelte „rechts vor links“. Nur wenn die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, dürfe hineingefahren werden. Das Recht der Vorfahrt erstrecke sich auf die gesamte Breite der Straße.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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