Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab dem 01.08.2013

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Das am 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz soll den Eltern mehr Wahlmöglichkeiten eröffnen, indem es den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes beschleunigt und durchsetzt.

Dazu wird ab dem 01.08.2013 die Regelung des § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geändert, so dass ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern ist, wenn dies für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen

Von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat ein Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Für Kinder im schulpflichtigen Alter soll ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten werden.

Für die Verwirklichung dieses ehrgeizigen Planes, der von vielen Seiten kritisiert wird, werden insgesamt 12 Milliarden Euro benötigt, wovon der Bund 4 Milliarden Euro trägt.

Wie effektiv die oben genannten Ansprüche umgesetzt werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Wir stehen Ihnen aber schon jetzt für eine Beratung zur Verfügung und besprechen das erforderliche Vorgehen. Dies umfasst zukünftig auch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Behörden und notfalls auch vor den Gerichten.

Rechtsanwalt Khan

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter www.kanzlei-gerold.de


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